Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. die Organisation der bayerischen Verkehrsanstalten und ihre Beziehungen zu anderen 
Staatsbehörden; 
3. die bestehenden Telegraphenverträge und die zu denselben erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen, Geschichte des Telegraphenwesens; 
4. Bestimmungen über das Etats-, Kassa= und Rechnungswesen; 
5. Kenntniß der technischen Betriebsmittel einer Telegraphenanstalt, Ermittelung, Ein- 
grenzung und Beseitigung von Leitungsstörungen auf oberirdischen Leitungen, bezw. 
von Fehlern in den Zimmerleitungen, Verfahren in Betreff der Beförderung von 
Telegrammen; 
6. Instruirung von Reklamationen, Aufsichts= und Kontroldienst, dienstliche Eintheilung 
und Obliegenheiten der Beamten im Betriebsdienste, Verantwortlichkeit; 
7. französische Sprache und, wenn der Kandidat es wünscht, auch englische und 
italienische Sprache. 
.. 31. 
Ein Kandidat, welcher in der zweiten Expeditorenprüfung nicht genügt hat, kann um 
die Genehmigung zur Wiederholnng derselben erst nach Ablauf von zwei Jahren nachsuchen. 
Diejenigen Beamten, welche die zweite Expeditorenprüfung entweder für den reinen 
Post-= oder gemischten Post= und Telegraphendienst oder für den finanziellen Dienst oder 
für den Telegraphendienst bestanden haben, haben sich, wenn die Verwendung oder Be- 
förderung in dem anderen Dienstzweige erfolgen soll, auch der für diesen vorgeschriebenen 
Prüfung zu unterwerfen. 
III. Niederer Post= und Telegraphendienst. 
8. 32. 
Zu Ernennung auf die Stelle eines statusmäßigen Bediensteten ist erforderlich, daß 
der Bewerber 
1. einen ungetrübten Leumund besitzt; 
2. das 36. und soferne er Mititäranwärter ist, das 40. Lebensjahr noch nicht über- 
schritten hat;
	        
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