Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 51. 751 
3. auf Grund amtsärztlicher Untersuchung für die in Frage kommende Stelle voll- 
kommen tauglich zu erachten ist; 
4. diejenige Kaution aufrecht zu machen vermag, welche für die betreffende Stelle 
erforderlich ist; 
5. die für diese Stelle bestimmte Ausbildungs= und Vorbereitungszeit völlig klaglos 
zurückgelegt, und 
6. die für die Stelle vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, sowie den übrigen für 
dieselbe vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. 
g. 33. 
Civilpersonen, welche sich um eine statusmäßige Stelle bewerben, werden zunächst in 
der Eigenschaft als Aushilfsbedienstete gegen Taggeldbezug aufgenommen; die Aufnahme 
ist bedingt durch den Nachweis der Elementarschulkenntnisse. 
Militäranwärter werden vorerst zur informatorischen Beschäftigung auf die Dauer von 
drei Monaten einberufen, und haben sodann die für die betreffende Stelle bestimmte Probe- 
dienstzeit, auf welche jedoch die informatorische Beschäftigung in Anrechnung gebracht wird, 
zurückzulegen; während der informatorischen Beschäftigung erhalten dieselben kein Civildienst- 
einkommen, für die Dauer der Probedienstzeit drei Viertheile des treffenden Stelleneinkommens. 
IV. In diätarischem Verhältnisse befindliches Personal. 
8. 34. 
Außer den auf Grund vorstehender Bestimmungen zur Anstellung im Post= und Tele- 
graphendienste Adspririrenden werden bei der k. Post= und Telegraphen-Verwaltung nach 
Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses Hilfsarbeiter gegen diätarische Besoldung aufgenommen. 
Die Aufnahme setzt das zurückgelegte 16. und nicht überschrittene 30., oder so- 
ferne es sich um Militäranwärter handelt, 40. Lebensjahr, vollkommene körperliche Taug- 
lichkeit und ungetrübten Leumund voraus. 
Sicherheit in der deutschen Rechtschreibung, Gewandtheit im Ausdrucke, Uebung in 
den gewöhnlichen Rechnungsarten mit Zahlen, einschließlich der Dezimalrechnung, sind das 
geringste Maß der an einen Hilfsarbeiter zu stellenden Anforderungen.
	        
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