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Behufs Erprobung der Brauchbarkeit hat der Verwendung als Diätar die vorherige
Beschäftigung als Aushilfsdiätar, sowie das Bestehen der vorgeschriebenen Fachprüfung
vorauszugehen.
F. 35.
Nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit, in welche auch die Beschäftigung als Privat-
postgehilfe eingerechnet werden kann, von welcher jedoch mindestens das letzte Jahr in
unmittelbarer Verwendung bei der Postverwaltung zugebracht sein muß, können Diätare auf
Ansuchen, wenn sie vor dem Eintritte in den Dienst entsprechende Schulbildung genossen
hatten, zur Adjunktenprüfung zugelassen werden.
Solche Gesuche können von den Oberpostämtern nur dann zur Genehmigung begut-
achtet werden, wenn sich zufolge konstatirter allgemeiner Bildung, Brauchbarkeit und tadel-
freier dienstlicher wie außerdienstlicher Führung erwarten läßt, daß der Gesuchsteller zur
Adjunktenprüfung genügend vorbereitet und der seinerzeitigen Aufnahme in die statusmäßige
Stellung in jeder Beziehung würdig ist.
Die bezüglichen Gesuche werden auf Grund der oberpostamtlichen Qualifikationsberichte
von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen,
verbeschieden.
Die geeignet befundenen Gehilfen werden, soweit die Zahl der vorhandenen, aus
der Reihe der Militär= und Civilbewerber hervorgegangenen Adspiranten dieses gestattet,
jeweilig zur Adjunktenprüfung eingerufen.
§. 36.
Behufs entsprechender Vorbereitung auf diese Prüfung können Diätare auf Ansuchen
nach mindestens achtjähriger zufriedenstellender Dienstleistung zur Verwendung auf verant-
wortlichen Posten des Post= und Telegraphendienstes zugelassen werden. Im Falle der
Zulassung haben dieselben sofort eine Kaution von 1000 X zu erlegen und es ist daher
in den bezüglichen Gesuchen anzugeben, daß die Bewerber eine Kaution in diesem Betrage
zu erlegen im Stande sind.
§. 37.
Zum Nachweise der Befähigung für die statusmäßigen Beamtenstellen im Kanzlei-
und Registraturdienste werden am Sitze der Generaldirektion der k. Verkehrs-Anstalten,