Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

61. 753 
Abtheilung für Post und Telegraphen, jeweilig im Falle des Bedürfnisses besondere 
Prüfungen abgehalten. 
Durch dieselben soll erprobt werden, ob der Bewerber die für den Kanzlei= und 
Registraturdienst nothwendige allgemeine Bildung und speziellen Kenntnisse besitzt. 
Die Zulassung zu solchen Prüfungen kann erst nach längerer ersprießlicher und in 
jeder Beziehung tadelfreier Verwendung in diesen Dienstzweigen erfolgen. 
Bestimmungen über die Ahhaltung der Dienstprüfungen bei der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, 
Betrießs-Abtheilung. 
A. 
Höherer Eisenbahndienst. 
Höhere maschinentechnische Dienstprüfung. 
8. 1. 
Die höhere maschinentechnische Dienstprüfung wird nach jeweiliger Anordnung der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, am Sitze derselben abgehalten. 
8. 2. 
Die Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, bestimmt jedesmal 
die schriftlichen Aufgaben, die Anzahl, die Natur und den Maßstab der Zeichnungen und 
setzt nach dem Umfange der Arbeiten die Zeit fest, welche zur Lösung und Ausarbeitung der- 
selben gestattet ist. 
Die Skizzirung und Ausarbeitung der Programme, die Bearbeitung der Kostenan- 
schläge, Ausführungspläne und Bedingnisse, sowie die Lösung aller gestellten Aufgaben wird 
unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs in dem Prüfungslokale vorgenommen. 
Die Benützung von eigenhändigen Manuskripten ist hiebei gestattet, fremdhändige Ma- 
nuskripte dagegen, sowie Zeichnungen und gedruckte Werke, mit Ausnahme der Logarithmen= 
tafeln und Verordnungen-Sammlungen, werden im Prüfungslokale nicht zugelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.