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Abtheilung für Post und Telegraphen, jeweilig im Falle des Bedürfnisses besondere
Prüfungen abgehalten.
Durch dieselben soll erprobt werden, ob der Bewerber die für den Kanzlei= und
Registraturdienst nothwendige allgemeine Bildung und speziellen Kenntnisse besitzt.
Die Zulassung zu solchen Prüfungen kann erst nach längerer ersprießlicher und in
jeder Beziehung tadelfreier Verwendung in diesen Dienstzweigen erfolgen.
Bestimmungen über die Ahhaltung der Dienstprüfungen bei der
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten,
Betrießs-Abtheilung.
A.
Höherer Eisenbahndienst.
Höhere maschinentechnische Dienstprüfung.
8. 1.
Die höhere maschinentechnische Dienstprüfung wird nach jeweiliger Anordnung der
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, am Sitze derselben abgehalten.
8. 2.
Die Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, bestimmt jedesmal
die schriftlichen Aufgaben, die Anzahl, die Natur und den Maßstab der Zeichnungen und
setzt nach dem Umfange der Arbeiten die Zeit fest, welche zur Lösung und Ausarbeitung der-
selben gestattet ist.
Die Skizzirung und Ausarbeitung der Programme, die Bearbeitung der Kostenan-
schläge, Ausführungspläne und Bedingnisse, sowie die Lösung aller gestellten Aufgaben wird
unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs in dem Prüfungslokale vorgenommen.
Die Benützung von eigenhändigen Manuskripten ist hiebei gestattet, fremdhändige Ma-
nuskripte dagegen, sowie Zeichnungen und gedruckte Werke, mit Ausnahme der Logarithmen=
tafeln und Verordnungen-Sammlungen, werden im Prüfungslokale nicht zugelassen.