Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Schriftliche Arbeiten oder Zeichnungen aus dem Prüfungslokale mitzunehmen und 
wieder dahin zurückzubringen, ist untersagt. 
8. 3. 
Die Censur der Beantwortungen und Ausarbeitungen geschieht durch die General- 
direktion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, sogleich nach Beendigung der Prüfung 
und es erhält dabei: 
eine vollkommene, materiell und formell befriedigende, den Gegenstand er- 
schöpfende Beantwortung oder Ausarbeitung die Note 1; 
eine gute in den meisten und wichtigsten Punkten befriedigende Beantwortung 
die Note 3; 
eine unvollständige die Note 5; 
und eine unrichtige oder verfehlte die Note 7. 
Die Nichtbeantwortuug einer Frage wird bei Bestimmung der Note einer verfehlten 
Antwort und eine nicht ganz zu Ende geführte, sonst aber befriedigeude Antwort einer un- 
vollständigen gleich geachtet. « 
Ist eine Antwort oder Ausarbeitung so beschaffen, daß sie nicht mit Bestimmtheit unter 
eine der voranstehend bezeichneten Klassen eingereiht werden kann, so sind die dazwischen 
fallenden Zahlen zur Bezeichnung der Noten und zwar ohne Bruchtheile zu gebrauchen. 
8. 4. 
Das Urtheil über die Befähigung eines Kandidaten richtet sich nach der Durchschnitts- 
note aller Ausarbeitungen und Beantwortungen. 
Nur denjenigen Kandidaten, bei welchen als Durchschnitt die Note von höchstens vier 
(ohne Dezimalen bis in die zweite Stelle) sich ergibt, ist das Zeugniß der bestandenen 
Prüfung auszufertigen. Im Uebrigen gelten die Durchschnitte 
von 1.00 bis 1.99 als I. Note 
von 2.00 bis 2.99 als II. Note 
von 3.00 bis 3.99 als III. Note 
der Durchschnitt 
von 4.00 und darüber als IV. Note. 
Ueber die bestandene Prüfung wird von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, 
Betriebsabtheilung, ein Zeugniß ausgestellt.
	        
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