Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

5i. 755 
B. 
Mittlerer Eisenbahndienst. 
1. Vorprüfung. 
§ 1. 
Die Vorprüfung wird nach jeweiliger Anordnung der Generaldirektion der k. Ver- 
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, am Sitze eines Oberbahnamtes abgehalten. Die Prüfungs- 
kommission wird vom Oberbahnamts-Vorstande oder dessen Stellvertreter, vom Oberbahn= 
amts--Sekretär oder dessen Stellvertreter und je einem weiteren Beamten zur Prüfung in 
der französischen Sprache und Mathematik gebildet. 
8. 2. 
Das über die Vorprüfung aufgenommene Protokoll wird unter Angabe des Urtheils 
über die Qualifikation des Geprüften und unter Beifügung der von demselben in der 
Prüfung verfaßten Arbeiten der Generaldirektion, Betriebs-Abtheilung, eingesendet. 
Nach Würdigung der Prüfungsresultate wird dem Kandidaten bekannt gegeben, ob er 
in der Vorprüfung genügt hat oder nicht. 
.. 3. 
Für die Hin= und Rückfahrt nach und von dem Prüfungsorte kann den Militäran= 
wärtern freie Eisenbahnfahrt in der dritten Wagenklasse bewilligt werden. 
2. Telegraphen-Prüfung. 
Am Schlusse des mindestens sechswöchentlichen Telegraphen-Unterrichtskurses wird von 
einer Kommission eine Prüfung abgehalten, welche nach jeweiliger Anordnung der General- 
direktion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, aus einem Mit- 
gliede derselben, einem Beamten der Centralstation und dem Leiter des Unterichtskurses ge- 
bildet wird. 
Nach dem Ergebniß dieser Prüfung wird ein Zeugniß über Befähigung oder Nicht- 
befähigung ausgestellt. 
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