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6. Lokomotivführer II. Klasse: einjährige Dienstzeit als Lokomotivheizer, vier-
monatliche Vorübungszeit im Lokomotivführerdienste.
7. Lokomotivführer I. Klasse: dreijährige Dienstzeit als Lokomotivführer II. Klasse.
8. Werkführer: dreijährige Dienstzeit als Lokomotivführer und dreimonatliche Ver-
wendung im Werkstätte-Aussichtsdienste.
9. Wagenwärtergehilfen:
a) Militärbewerber: einjährige informatorische Beschäftigung und Probedienstzeit;
b) Civilbewerber: zweijährige erfolgreiche Beschäftigung in einer k. Staats-
bahn-Werkstätte, ferner dreimonatliche Verwendung als Hilfsbremser.
Voraussetzung für die Anstellung als Wagenwärtergehilfe ist ferner die Er-
lernung eines in den Wagenbau einschlägigen Handwerkes.
10. Wagenwärter im Fahr= und Aussichtsdienste: einjährige Dienstzeit
als Wagenwärtergehilfe.
11. Wagenmeister: zweijährige Dienstzeit als Wagenwärter, wovon ein Jahr im
Wagenaufsichtsdienste.
12. Stationsdiener im Packerdienst: einjährige Vorübung im Ladedienste bei
einer größeren Güter-Expedition. Die dauernde Verwendung als Zugspacker setzt
eine halbjährige Vorübung in diesem Dienste voraus.
13. Packer: dreijährige Dienstzeit als Stationsdiener im Packerdienste.
14. Oberpacker: dreijährige Dienstzeit als Packer.
15. Stationsdiener im Portier= und Perrondienst: einjährige Vorübung
im Stations= und Perrondienst.
16. Stationsdiener im Fahrdienst (Hilfskondukteur): einjährige Vorübung im
Stations= und Zugbegleitungsdienst.
17. Kondukteur: dreijährige Dienstzeit als Hilfskondukteur
18. Oberkondukteur: dreijährige Dienstzeit als Kondukteur.
19. Stationsdiener im Rangirdienst: einjährige Vorübung im Rangirdienst
einer größeren Station.
20. Stationsmeister: dreijährige Dienstzeit als Rangirstationsdiener.
21. Oberstationsmeister: dreijährige Dienstzeit als Stationsmeister.