Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Telepraphenmechaniker II. Klasse: zweijährige Ausbildung in einer Tele— 
graphenwerkstätte und Bestehen des Telegraphenkurses. 
Telegraphenmechaniker I. Klasse: dreijährige Dienstzeit als Telegraphen- 
mechaniker II. Klasse. 
Bahnwärter: viermonatliche Beschäftigung bei der Instandhaltung bezw. Er- 
neuerung des Oberbaues und zweimonatliche Uebung im Bahnbewachungs= und 
Signaldienste, 
oder: sechsmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnbau, soferne der Dienstaufänger 
sich hiebei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues erforderlichen Arbeiten 
vertraut gemacht hat und zweimonatliche Uebung im Bahnbewachungs= und Signal- 
dienste, welche ebenfalls beim Eisenbahnbaue durchgemacht werden kann. 
Wechselwärter: wie bei Ziff. 24; außerdem zweimonatliche Beschäftigung im 
Wechselwärterdienst. 
Haltstellewärter: Vorbereitung des Wechselwärters und dreimonatliche Be- 
schäftigung im Stationsdienste. 
Bahnmeister: 
a) Militäranwärter: einjährige informatorische Beschäftigung und bezw. Probedienstzeit; 
b) Civilbewerber: dreijährige Beschäftigung beim Bahnbau oder bei der Bahnunterhaltung. 
Gasmeister: zweijährige erfolgreiche Leitung der Gasfabrikation einer Regie- 
Gasanstalt. 
Imprägnirmeister: einjährige Beschäftigung im Bahnunterhaltungsdienste, sowie 
zweijährige Verwendung in einer Imprägnir-Anstalt. 
Matrose: 
a) Militärbewerber: einjährige informatorische Beschästigung und bezw. Probedienstzeit; 
b) Civilbewerber: sechsjährige zufriedenstellende Dienstleistung als Schiffsjunge 
und Hilfsmatrose. 
Rudergeher: dreijährige Dienstleistung als Matrose. 
Kapitänkondukteur: dreijährige Dienstleistung als Rudergeher. 
Werft= und Hafenmeister: Erlernung des Schiffsbaues und dreijährige 
Dienstzeit als Rudergeher bezw. Schleußenoberwärter. 
Stations= und Ländemeister: dreijährige Dienstzeit als Rudergeher.
	        
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