51. 761
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Dampfbootheizer: einjährige Beschäftigung als Hilfsheizer.
Dampfbootmaschinist II. Klasse: einjährige Dienstzeit als Dampfbootheizer
und viermonatliche Vorübung als Dampfbootmaschinist.
Dampfbootmaschinist l. Klasse: dreijährige Dienstzeit als Maschinist II. Klasse.
Schleußenwärtergehilfen: Erlernung des Maurer= oder Zimmerhandwerks
und einjährige Verwendung im Kanal= und Hafendienst.
Schleußenwärter: dreijährige Dienstzeit als Schleußenwärtergehilfe.
Schleußenoberwärter: dreijährige Dienstzeit als Schleußenwärter.
Baurechner und Bauschreiber: halbjährige Beschäftigung als Kanzleidiätar.
Bauzeichner (technischen Gehilfen): einjährige Verwendung als Zeichner bei einer
Behörde, einem Baunnternehmer, einem technischen Bureau 2c. 2c.
Kanzleigehilfen, Kassa= und Rechnungsgehilfen: vierwöchentliche Ver-
wendung als Hilfsdiätar.
Güterdienstdiätar (Kanzleigehilfen im Güterdienste): vierwöchentliche
Verwendung als Hilfsdiätar. v
Telegraphisten: vierwöchentliche Verwendung als Hilfsdiätar nach Zurücklegung
des Telegraphenkurses und Bestehen der Telegraphenprüfung.
Wagenaufschreiber: halbjährige Verwendung im Stationsdienste.
Gepäckträger: halbjährige Verwendung im Stationsdienste.
Nachtwächter: halbjährige Verwendung im Stationsdienste.
Billetdrucker: halbjährige Verwendung in der Billetdruckerei. Voraussetzung für
die Aufnahme ist ferner eine mindestens vierjährige Lehr= und Serwirzeit bei einer
Buchdruckerei und Erlangung eines guten Zeugnisses bei Abgang aus derselben.
8. 3.
Die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
A. Für alle Stellen:
Kenntniß der allgemeinen Dienstesvorschriften, ferner
als:
8. Zur Erlangung der Aufnahme, Anstellung und Beförderung