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.Bureaudienergehilfe, Bureaudiener und Generaldirektionsdiener:
a) geläufiges Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift, Rechnen
mit den 4 Spezies sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und mündlich
in entsprechender Form zu machen;
b) Kenntniß des Geschäftsganges, soweit er sich auf den Bureaudienerdienst bezieht.
.Kassadiener und Geldzähler:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Sorten des Metall= und Papiergeldes und Fertigkeit in der
Behandlung derselben.
. Hausmeister:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der örtlichen Vorschriften in Betreff der Reinlichkeits-, Bau= und
Feuerpolizei.
Lokomotivheizer:
a) Elementare Schulbildung;
b) Kenntniß der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimmungen der Lokomotiv-
führer= und Fahrdienst= Instruktion, ferner der Signalordnung und der An-
weisung zur Feuerung der Lokomotiven.
Heizer als Bewerber zum Lokomotivführer:
a) Elementare Schulbildung;
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen und Fähigkeit, über einen Vor-
gang aus dem Dienstkreise eines Werkstätte-Arbeiters eine schriftliche Anzeige in
angemessener Form zu erstatten;
c) Nachweis über entsprechende Gewandtheit im Montirgeschäfte, allgemeine Kenntniß
der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zur Verwendung kommenden
Metalle und Hölzer und spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile;
d) Kenntniß der auf den Heizerdienst bezüglichen Bestimmungen der Lokomotivführer-
und Fahrdienst-Instruktion, ferner der Signalordnung und der Anweisung zur
Feuerung der Lokomotiven.