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sonstigen Instruktionen und Dienstesvorschriften, welche der Lokomotivführer und
Wagenmeister zu kennen hat.
9. Wagenwärtergehilfe:
10.—
11.
a) Elementare Schulbildung;
b) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und
Thürverschluß-Vorrichtungen, sowie deren Konstruktion und Behandlungsweise;
) Kenntniß der Instruktion für Wagenwärter und der auf den Wagenwärter-
und Rangirdienst bezüglichen Bestimmungen der Fahrdienst-Instruktion, der
Signalordnung und der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements.
Wagenwärter im Fahr= und Aufsichtsdienst:
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Wagenwärters betreffenden Vorgang
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
b) Kenntniß von der Konstruktion der einzelnen Wagentheile, besonders der Unter-
gestelle und Achsbüchsen, sowie von der Art und Weise der Ausführung von
Reparaturen an denselben und von den bezüglich der Wagen mit warmgelau-
fenen Achsen zu treffenden Maßnahmen;
c) Kenntniß der Wagenwärter-Instruktion, der auf den Wagenwärter= und Rangir-
dienst bezüglichen Bestimmungen der Fahrdienst-Instruktion, der Signalordnung,
der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Vorschriften
über das Verfahren bei Beschädigungen von Transportwagen, der Instruktionen
über die Bedienung der Heberlein'schen Schnellbremse, über Beleuchtung, Be-
heizung, Verladung und Schmieren der Wagen, der Anweisung zur Bedienung
der Extinkteure, sowie der Instruktion für Wagenrevisoren, betreffend die Ueber-
nahme von Wagen auf den Uebergangsstationen.
Wagenmeister:
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Wagenmeisters betreffunden Vorgang
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
b) die vorstehend unter b und c von dem Wagenwärter verlangten Kenntnisse;
) Kenntniß der auf den Wagenmeisterdienst einschlägigen Bestimmungen der Fahr-
dienst-Instruktion.