Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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sonstigen Instruktionen und Dienstesvorschriften, welche der Lokomotivführer und 
Wagenmeister zu kennen hat. 
9. Wagenwärtergehilfe: 
10.— 
11. 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und 
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und 
Thürverschluß-Vorrichtungen, sowie deren Konstruktion und Behandlungsweise; 
) Kenntniß der Instruktion für Wagenwärter und der auf den Wagenwärter- 
und Rangirdienst bezüglichen Bestimmungen der Fahrdienst-Instruktion, der 
Signalordnung und der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements. 
Wagenwärter im Fahr= und Aufsichtsdienst: 
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Wagenwärters betreffenden Vorgang 
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 
b) Kenntniß von der Konstruktion der einzelnen Wagentheile, besonders der Unter- 
gestelle und Achsbüchsen, sowie von der Art und Weise der Ausführung von 
Reparaturen an denselben und von den bezüglich der Wagen mit warmgelau- 
fenen Achsen zu treffenden Maßnahmen; 
c) Kenntniß der Wagenwärter-Instruktion, der auf den Wagenwärter= und Rangir- 
dienst bezüglichen Bestimmungen der Fahrdienst-Instruktion, der Signalordnung, 
der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Vorschriften 
über das Verfahren bei Beschädigungen von Transportwagen, der Instruktionen 
über die Bedienung der Heberlein'schen Schnellbremse, über Beleuchtung, Be- 
heizung, Verladung und Schmieren der Wagen, der Anweisung zur Bedienung 
der Extinkteure, sowie der Instruktion für Wagenrevisoren, betreffend die Ueber- 
nahme von Wagen auf den Uebergangsstationen. 
Wagenmeister: 
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Wagenmeisters betreffunden Vorgang 
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 
b) die vorstehend unter b und c von dem Wagenwärter verlangten Kenntnisse; 
) Kenntniß der auf den Wagenmeisterdienst einschlägigen Bestimmungen der Fahr- 
dienst-Instruktion.
	        
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