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Stationsdiener im Packerdienst:
a) Entsprechende Schulbildung (Gewandtheit im Lesen, Schreiben und Rechnen);
b) Kenntniß der reglementären Bestimmungen über die Verpackung, Verwiegung
und Verladung sowie Entladung und Zustellung der Güter und der diesbezüg-
lichen Vorschriften für den Expeditionsdienst;
c) Kenntniß der Instruktion für die Packer und Oberpacker;
d) Kenntniß der Instruktion für die Benützung der Sammelzüge;
e) Kenntniß der Instruktion für den Uebergabs= und Uebernahmsdienst;
) Kenntniß der Vorschriften über Bestellung und Verwendung der Wagen, über
den Verschluß und die Behandlung geladener Güterwagen, sowie über die Be-
handlung der Wagendecken;
L) Kenntniß der obligatorischen Vorschriften über die Verladung von Brettern und
Langholz rc. 2c.;
h) Kenntniß der Bestimmungen über die Erhebung und Vertheilung der Ladegebühren;
i) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements.
13 und 14. Packer und Oberpacker:
a) Sämmtliche, vom Stationsdiener im Packerdienste geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Eisenbahngeographie des eigenen Netzes und der Nachbarbahnen;
c) Kenntniß des Fahrplanes, insbesondere der Bewegung der Güterzüge und der
wichtigsten Verbindungen;
d) Fähigkeit, über dienstliche Vorkommnisse in gehöriger Form schriftliche Anzeige
zu machen.
5. Stationsdiener im Portier= und Perrondienst:
a) Geläufig Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift; Rechnen mit
den 4 Spezies, sowie Fähigkeit, eine schriftliche Meldung entsprechend zu fertigen;
b) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements;
c) Kenntniß der Eisenbahngeographie des eigenen Netzes und der Nachbarbahnen;
d) Kenntniß des Fahrplanes, soweit derselbe die betreffende Station berührt, und
der wichtigsten durchgehenden Verbindungen;
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