Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. · 765 
12. 
Stationsdiener im Packerdienst: 
a) Entsprechende Schulbildung (Gewandtheit im Lesen, Schreiben und Rechnen); 
b) Kenntniß der reglementären Bestimmungen über die Verpackung, Verwiegung 
und Verladung sowie Entladung und Zustellung der Güter und der diesbezüg- 
lichen Vorschriften für den Expeditionsdienst; 
c) Kenntniß der Instruktion für die Packer und Oberpacker; 
d) Kenntniß der Instruktion für die Benützung der Sammelzüge; 
e) Kenntniß der Instruktion für den Uebergabs= und Uebernahmsdienst; 
) Kenntniß der Vorschriften über Bestellung und Verwendung der Wagen, über 
den Verschluß und die Behandlung geladener Güterwagen, sowie über die Be- 
handlung der Wagendecken; 
L) Kenntniß der obligatorischen Vorschriften über die Verladung von Brettern und 
Langholz rc. 2c.; 
h) Kenntniß der Bestimmungen über die Erhebung und Vertheilung der Ladegebühren; 
i) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements. 
13 und 14. Packer und Oberpacker: 
a) Sämmtliche, vom Stationsdiener im Packerdienste geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Eisenbahngeographie des eigenen Netzes und der Nachbarbahnen; 
c) Kenntniß des Fahrplanes, insbesondere der Bewegung der Güterzüge und der 
wichtigsten Verbindungen; 
d) Fähigkeit, über dienstliche Vorkommnisse in gehöriger Form schriftliche Anzeige 
zu machen. 
5. Stationsdiener im Portier= und Perrondienst: 
a) Geläufig Lesen und Schreiben, beides auch in lateinischer Schrift; Rechnen mit 
den 4 Spezies, sowie Fähigkeit, eine schriftliche Meldung entsprechend zu fertigen; 
b) Kenntniß der einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements; 
c) Kenntniß der Eisenbahngeographie des eigenen Netzes und der Nachbarbahnen; 
d) Kenntniß des Fahrplanes, soweit derselbe die betreffende Station berührt, und 
der wichtigsten durchgehenden Verbindungen; 
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