Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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16. 
17. 
18. 
19, 
e.) Kenntniß der wichtigsten Bestimmungen über die Abfertigung von Personen und 
des Reisegepäcks und den Billetendienst; 
) Kenntniß der Signalordnung. 
Stationsdiener im Fahrdienste (Hilfskondukteur): 
a) Die sämmtlichen, für Stationsdiener im Perrondienst aufgeführten Fähigkeiten 
und Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Instruktion für die Kondukteure. 
Kondukteur: 
a) Sämmtliche, für Stationsdiener im Perron= und Fahrdienst vorgeschriebenen 
Gegenstände; 
b) Kenntniß des Bremsdienstes und der hierauf Bezug habenden Vorschriften; 
c) Kenntniß der wesentlichen Bestimmungen des Betriebs-Reglements und der hiezu 
erlassenen Zusatzbestimmungen; 
d) Kenntniß der Fahrdienst-Instruktion; 
e) Kenntniß des gesammten Fracht= und Gepäckdienstes. 
Oberkondukteur: 
a) Sämmtliche, für Kondukteure vorgeschriebenen Gegenstände; 
b) genaue Kenntniß der Fahrdienst-Instruktion, der Instruktion über die Behand- 
handlung der elektrischen Läutwerke, der Instruktion über Wagenverwendung und 
Wagenvertheilung, Desinfektions-Meldeverfahren, Beheizung und Beleuchtung 
der Wagen, Bedienung der Heberlein-Bremse, der Anleitung über die nächsten 
Verhaltungsmaßregeln, welche bei Kranken und Verwundeten zu beobachten sind, 
sowie überhaupt aller auf den Fahrdienst Bezug habenden Instruktionen und 
Vorschriften; 
c. Fähigkeit, über dienstliche Vorkommnisse in entsprechender Form schriftliche An- 
zeige zu machen. 
20 und 21. Stationsdiener im Rangirdienst, Stationsmeister und 
Oberstationsmeister: 
a) Die unter Ziffer lba, bc, d für Stationsdiener im Perrondienst erforderlichen 
Kenntnisse und Fähigkeiten;
	        
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