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17.
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19,
e.) Kenntniß der wichtigsten Bestimmungen über die Abfertigung von Personen und
des Reisegepäcks und den Billetendienst;
) Kenntniß der Signalordnung.
Stationsdiener im Fahrdienste (Hilfskondukteur):
a) Die sämmtlichen, für Stationsdiener im Perrondienst aufgeführten Fähigkeiten
und Kenntnisse;
b) Kenntniß der Instruktion für die Kondukteure.
Kondukteur:
a) Sämmtliche, für Stationsdiener im Perron= und Fahrdienst vorgeschriebenen
Gegenstände;
b) Kenntniß des Bremsdienstes und der hierauf Bezug habenden Vorschriften;
c) Kenntniß der wesentlichen Bestimmungen des Betriebs-Reglements und der hiezu
erlassenen Zusatzbestimmungen;
d) Kenntniß der Fahrdienst-Instruktion;
e) Kenntniß des gesammten Fracht= und Gepäckdienstes.
Oberkondukteur:
a) Sämmtliche, für Kondukteure vorgeschriebenen Gegenstände;
b) genaue Kenntniß der Fahrdienst-Instruktion, der Instruktion über die Behand-
handlung der elektrischen Läutwerke, der Instruktion über Wagenverwendung und
Wagenvertheilung, Desinfektions-Meldeverfahren, Beheizung und Beleuchtung
der Wagen, Bedienung der Heberlein-Bremse, der Anleitung über die nächsten
Verhaltungsmaßregeln, welche bei Kranken und Verwundeten zu beobachten sind,
sowie überhaupt aller auf den Fahrdienst Bezug habenden Instruktionen und
Vorschriften;
c. Fähigkeit, über dienstliche Vorkommnisse in entsprechender Form schriftliche An-
zeige zu machen.
20 und 21. Stationsdiener im Rangirdienst, Stationsmeister und
Oberstationsmeister:
a) Die unter Ziffer lba, bc, d für Stationsdiener im Perrondienst erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten;