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b) genaue Kenntniß der Bahnhofsanlage der betreffenden Station, sowie der Ein-
fahrt= und Ausfahrt-Tabelle;
) Kenntniß der Signalordnung, des Wechselwärter= und Wagenmeisterdienstes, sowie
der Bestimmungen über die Zusammenstellung der Züge;
d) Kenntniß der Fahrdienst-Instruktion, insbesondere Kap. II, III und VI und aller
übrigen, für den Rangirdienst erlassenen Vorschriften.
22 und 23. Telegraphenmechaniker:
a) Elementare Schulbildung, Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen; Fähig-
keit, ein gegebenes, den Dienstkreis eines Telegraphenmechanikers betreffendes
Thema in angemessener Form schriftlich darzustellen;
b) Kenntniß der Konstruktion und der Stromläufe der im Telegraphendienste in
Verwendung stehenden Apparate einschließlich der Hughes= und Zeigerapparate, der
Läutwerke, der Telephone r2c. 2c., Fertigkeit in der Aufstellung und Einschaltung,
Reinigung, Regulirung und Unterhaltung dieser Apparate, sowie im Gebrauche
derselben, soweit dies zur Untersuchung und Regulirung der Apparate nothwendig ist.
Kenntniß der Konstruktion, der Zusammensetzung und der Wirkungsweise
der im Betriebe stehenden galvanischen Elemente und der bezüglich ihrer Unter-
haltung erlassenen Vorschriften;
c. Kenntniß der einfachsten einschlägigen Grundsätze der Physik, Chemie und Mechanik,
Kenntniß der Konstruktion der einfachsten Meßinstrumente und Gewandtheit im
Gebrauche derselben;
d) Kenntniß der hauptsächlichsten Vorschriften über den Bau und die Unterhaltung
der Telegraphenleitungen, sowie der hiezu verwendeten Materialien;
e) Kenntniß der Organisation der k. Verkehrs-Anstalten.
24. Bahnwärter:
a) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere deutsch Lesen und
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben und Rechnen in den vier
Spezies mit ganzen benannten Zahlen,
b) Kenntniß der Bahnwärter-Instruktion,
c) der Signalvorschriften,
d) der Vorschriften über Benützung der Draisinen, Roll= und Bahndienstwagen,