Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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aufzumessen und zu stizziren, Nivellements auszuführen und in einfachen Linien 
darzustellen, Kenntniß der Materialien- Buch- und Rechnungsführung, 
h) Kenntniß der Instruktion für die Oberkondukteure, insoweit diese für die Führung 
von Materialzügen nothwendig ist, 
i) Kenntniß der Organisation der k. bayer. Staatseisenbahnen. 
Gasmeister: 
a) Allgemeine Volksschulbildung und Fähigkeit, einen Aufsatz über ein gegebenes 
Thema aus dem Wirkungskreis des Gasmeisters zu schreiben, 
b) Kenntniß der verschiedenen Leuchtgasarten, der Rohmaterialien zu deren Be- 
reitung, der Hauptapparate zur Gasfabrikation, des Gasbereitungs= und Reinig- 
ungsprozesses, der Qualität der Leuchtgassorten, der Vortheile für Bereitung 
guten Leuchtgases, der Kennzeichen eines guten Leuchtgases und einer schlechten 
Qualität, der Gasmeßapparate für Qualität und Quantität, der Gefährlichkeit 
des Gases und der hiegegen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, der Instand- 
haltung der Rohileitungen, der Nebenprodukte und ihrer Verwerthung. 
Imprägnirmeister: 
a) Allgemeine Volksschulbildung und Fähigkeit, einen Aufsatz über ein gegebenes 
Thema aus dem Wirkungskreise des Imprägnirmeisters zu schreiben, 
b) Kenutniß der Art der Imprägnirung bei der Anstalt, in welcher der Bewerber 
verwendet ist, der Rohmaterialien, der Imprägnirungsapparte, der Einwirkung 
der Imprägnirmasse auf das Holz, der vorzunehmenden verschiedenen Manipula- 
tionen, der Nebenprodukte und ihrer Verwerthung. 
Matrose: 
a) Lesen und Schreiben und die 4 Spezies im Rechnen; 
b) Kenntniß der Sicherheitsvorschriften — ausnahmlich des maschinentechnischen 
Theiles — der Signalvorschriften und der Befehlsweise, 
c) Kenntniß der den Matrosen zufallenden Arbeiten an Bord und beim Anlanden 
und Abstoßen, 
d) Fähigkeit zur Führung des Steners nach Anordnung des Napitäns oder Rudergehers.
	        
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