Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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39. 
40. 
41. 
b) der Instruktionen für Kanal- und Hafenwärter, 
c) der einschlägigen Bestimmungen der Kanalordnung. 
Schleußenwärker: 
a) die von den Schleußenwärtergehilfen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten, 
b) Kenntniß der bei der Instandhaltung der Kanal= und Hafenbauten vorkommen- 
den gewöhnlichen Reparaturen. 
Schleußenoberwärter: 
a) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und 
die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Schleußenoberwärters 
in angemessener Form schriftlich darzustellen, 
b) Rechnen in den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regel 
de Tri, Berechnung geradliniger Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile, 
c) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Ge- 
wölbflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels und 
der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung), 
d) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmerer-Materialien und der 
Mörtelbereitung, sowie Kenntniß der gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände, 
e) Kenntniß der Construktion des Kanals, der Schleußen= und Hafenbauten und 
der gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten, 
1) Fertigkeit in der Korrespondenz, Führung der Arbeiterbücher, der Lohnlisten, An- 
fertigung von Zahlungsberechnungen, Kostenanschlägen, Massenberechnungen, Rap- 
porten, Kenntniß des Rechnungsschemas 2c., 
g) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache Flächen 
aufzumessen und zu skizziren, Nivellements auszuführen und in einfachen Linien 
darzustellen; Kenntniß der Inventarführung, 
h) Kenntniß der Instruktionen für Kanal= und Schleußenwärter und Schleußenober- 
wärter, dann der Kanalordnung und der Instruktionen für Benützung und Unter- 
haltung der Staatsgebäude. 
Baurechner und Bauschreiber: 
a) Gefällige Handschrift sowohl in deutscher als lateinischer Schrift,
	        
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