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39.
40.
41.
b) der Instruktionen für Kanal- und Hafenwärter,
c) der einschlägigen Bestimmungen der Kanalordnung.
Schleußenwärker:
a) die von den Schleußenwärtergehilfen geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten,
b) Kenntniß der bei der Instandhaltung der Kanal= und Hafenbauten vorkommen-
den gewöhnlichen Reparaturen.
Schleußenoberwärter:
a) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift und
die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Schleußenoberwärters
in angemessener Form schriftlich darzustellen,
b) Rechnen in den 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regel
de Tri, Berechnung geradliniger Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile,
c) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Ge-
wölbflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels und
der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung),
d) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmerer-Materialien und der
Mörtelbereitung, sowie Kenntniß der gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände,
e) Kenntniß der Construktion des Kanals, der Schleußen= und Hafenbauten und
der gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten,
1) Fertigkeit in der Korrespondenz, Führung der Arbeiterbücher, der Lohnlisten, An-
fertigung von Zahlungsberechnungen, Kostenanschlägen, Massenberechnungen, Rap-
porten, Kenntniß des Rechnungsschemas 2c.,
g) Befähigung, kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache Flächen
aufzumessen und zu skizziren, Nivellements auszuführen und in einfachen Linien
darzustellen; Kenntniß der Inventarführung,
h) Kenntniß der Instruktionen für Kanal= und Schleußenwärter und Schleußenober-
wärter, dann der Kanalordnung und der Instruktionen für Benützung und Unter-
haltung der Staatsgebäude.
Baurechner und Bauschreiber:
a) Gefällige Handschrift sowohl in deutscher als lateinischer Schrift,