Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Für die gedachten Prüfungen können alljährlich ein für alle Mal bestimmte Termine 
festgesetzt und bekannt gegeben werden. « 
S. 7. 
Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Oberbahnämter. Dieselben ver- 
ständigen vorher die Prüfungskommission über den Termin. 
8. 8. 
Zur Prüfung werden die Bewerber nur dann zugelassen, wenn die nächsten Dienst- 
vorgesetzten bezeugen, daß sie sich dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur 
selbstständigen Wahrnehmung des praktischen Dienstes in der betreffenden Stellung, für 
welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend vorbereitet und befähigt sind. 
§. 9. 
Jede Prüfungskommission besteht aus drei pragmatischen Beamten, von denen der im 
Range am höchsten Stehende oder Dienstälteste den Vorsitz führt und zwar für die Prüfung zum 
1. Werkstättenachtwächter, Werkstätteportier, Lokomotivheizer, Heizer als Bewerber zum 
Lokomotivführer, Lokomotivführer und Werkführer, sodann Wagenwärtergehilfen, 
Wagenwärter und Wagenmeister: aus einem Beamten der allgemeinen Verwaltung 
und zwei Beamten des maschinentechnischen Betriebs= oder Werkstättedienstes; 
2. Bahnhofsnachtwächter, Gepäckträger, Wagenaufschreiber, Stationsdiener, Kondukteur, 
Oberkondukteur, Packer, Oberpacker, Stationsmeister, Oberstationsmeister, Güter- 
dienstdiätar: aus einem Beamten der allgemeinen Verwaltung und je einem 
Beamten des Betriebs= und Güterdienstes; 
3. Bahnwärter, Wechselwärter, Haltstelle-Wärter, Telegraphisten: aus einem Beamten 
der allgemeinen Verwaltung und je einem Beamten des Betriebs= und des bau- 
technischen Dienstes; 
4. Baurechner und Bauschreiber, Bauzeichner, Bahnmeister, Imprägnirmeister: aus 
einem Beamten der allgemeinen Verwaltung und zwei Beamten des bautechnischen 
Dienstes; 
5. Gasmeister: aus einem Beamten der allgemeinen Verwaltung und und je einem 
Beamten des maschinentechnischen und beautechnischen Dienstes;
	        
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