Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Theilen mindestens das Prädikat „befriedigend“ 
ertheilt ist. 
Ist dieses nicht der Fall, so müssen die Bewerber, welche für eine erste Aufnahme 
oder Anstellung die Prüfung ablegen — wenn nicht sonst ihre Entlassung geboten erscheint — 
spätestens nach sechs Monaten die Prüfung wiederholen. Für Militäranwärter, welche 
dem aktiven Militärdienste angehören, ist zu diesem Behufe eine wiederholte Abkomman- 
dirung erforderlich. 
Bestehen die Bewerber auch dann nicht, so werden sie entlassen, oder in unter- 
geordneter Weise verwendet. 
Diejenigen Bewerber, welche ihre Befähigung für eine höhere Kategorie oder für eine 
Stelle in einem anderen Dienstzweige darthun wollten und nicht bestanden haben, können 
auf ihr Ansuchen zu einer nochmaligen Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungs- 
kommission zu bestimmenden Zeit zugelassen werden. 
8. 12. 
Ueber den Ausfall der Prüfung und die Frist, in welcher etwa die Prüfsung zu wieder— 
holen ist, entscheidet die Prüfungskommission durch Stimmenmehrheit. 
Wurde der praktische Theil der Prüfung von einem einzelnen Mitgliede der Prüfungs- 
kommission abgehalten, so entscheidet dieses allein über den Ausfall mittelst schriftlichen Votums. 
§. 13. 
Ueber den Verlauf der Prüfungen und über die gefaßten Beschlüsse werden kurze 
Registraturen aufgenommen. Diese werden mit den schriftlichen Arbeiten an die Behörde, 
welche den Bewerber zur Prüfung einberufen hat, eingesendet und dort zu den Personal= 
akten genommen oder Berufungsblätter zu den Personalakten gefertigt. 
Die gleiche Behörde benachrichtigt den Bewerber über den Ausfall der Prüfung. 
8. 14. 
Die Kosten der Stellvertretung der zu den Prüfungen einberufenen Bediensteten werden 
von der Verwaltung übernommen.
	        
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