Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

780 
  
Bezeichnung 
der 
Stellen 
  
Ordnungs-Zahl 
  
Dauer 
der 
I 
Vorbereitungszeit 
  
Bezeichnung 
der Anforderungen, welche 
an den Bewerber gestellt 
werden 
  
Betrag der zu 
stellenden Caution. 
Angabe 
  
  
ob 
Aussicht 
auf # 
Verbesserung 
vorhanden 
6 
Bemerkungen. 
  
Lokomotivführer 
I. Klasse 
* 
  
9. Wagenwärtergehilfe 
mindesteus drei- 
jährige Dienstzeit als 
Lokomotivführer 
II. Klasse. 
1 Lokomotivführer 
II. Klasse, welche vor 
ihrem Eintritte bei 
den k. b. Verkehrs 
anstalten das wissen- 
schaftliche Qualifika= 
tionszeugniß für den 
einjährig freiwilligen 
Dienst erworben 
haben, können bereits 
1 nach einjähriger 
Dienstzeit in dieser 
Kategorie zur Beför- 
Dieselben Anforderungen 
wie für 
Lokomotivführer II. Klasse 
derung alsLokomotiv 
führer I. Klasse in 
Vorschlag gebracht 
werden. 
dreijährige Dienstzeit 
als Lokomotioführer 
nund dreimonatliche §. 3, Ziff. 8 der Prüfungs= 
Verwendung im 
Werkstätteaufsichts- 
dienste 
Ceivilbewerber: 
mindestens zwei- 
jährige erfolgreiche 
Be chäftigung in einer 
k. Staatsbahnwerk- 
stätte und dreimonat- 
liche Verwendung als 
Hilfsbremser. 
Militärbewerber: 
zeinjährige informa- 
torische Beschäftigung 
bezw. Probedienstzeit 
Bestehen der Prüfung zum 
Werkführer 
= Bestimmungen 
l 
Erlernung eines 
Handwerks; 
Bestehen der Prüfung zum 
Wagenwärtergehilfen 
§. 3, Ziff. 9 der Prüfungs- 
bestimmungen. 
  
in den Wagenbau einschlägigen 
z 
S 
1000 
  
1 
—. J — — ——— — 
Beförderung Wagenwärter- 
zum gehilfen können 
Wagen= sauch im Wagen- 
wärter aufsichtsdienste 
verwendet 
werden 
  
 
	        
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