Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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42 Bauzeichner einjährige Verwend- A. 
43. Kanzleigehilfen, Kassa- 
und Rechnungs- 
gehilfen 
44.| Güterdienstdiätar 
(Kanzleigehilfe im 
Güterdienst) 
45. Telegraphisten 
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46. Wagenaufschreiber 
47. Gepäckträger 
48. Nachtwächter 
49. Billetendrucker 
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(technische Gehilfen) 
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ung als Zeichner 
bei einer Behörde, 
einem Bauunter- 
nehmer, technischem 
Bureau 2c. 
vierwöchentliche 
Verwendung 
als Hilfsdiätar 
vierwöchentliche 
Verwendung 
als Hilfsdiätar 
vierwöchentliche 
Verwendung als 
Hilfsdiätar nach 
Zurücklegen des 
Telegraphenkurses 
und Bestehen der 
Telegraphen- 
Prüfung 
halbjährige Ver- 
wendung im 
Stationsdienste 
halbjährige Ver- 
wendung im 
Stationedienste 
halbjährige Ver- 
wendung im 
Stationsdienste 
halbjährige Ver- 
wendung in der 
Billetendruckerei 
Bestehen der Prüfung zum 
Bauzeichner 
§. 3, Ziffer 42 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Kanzleigehilfen, Kassa= und 
Rechnungsgehilfen 
§93, Ziffer 43 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Güterdienstdiätar 
§. 3, Ziffer 44 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Telegraphisten 
§ 3, Ziffer 45 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Wagenaufschreiber 
§. 3, Ziffer 46 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Gepäckträger 
§. 3, Ziffer 47 der 
Prüfungsbestimmungen 
Bestehen der Prüfung zum 
Nachtwächter 
§. 3, Ziffer 48 der 
Prüfungsbestimmungen 
Elementare Schulbildung 
vierjährige Lehr= und Servirzeit 
bei einer Buchdruckerei 
und Erlangung eines 
auten Zeugunisses 
bei Abgang aus derselben 
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