Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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S. 4. 
Diejenigen Kandidaten, welche bei der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, kommen 
bei Feststellung des Gesammtresultates der Prüfung nicht in Betracht. Das Resultat der 
Prüfung, sowie die Reihenfolge der Kandidaten wird nach Beendigung derselben in einer 
Schlußsitzung der Prüfungskommission festgestellt. 
8. 6. 
Der Ausfall der Prüfung wird durch die Noten 
I. Vorzüglich 
II. Gut 
III. Befriedigend 
IV. Ungenügend 
bezeichnet. * 
In jedem Fache wird sowohl für die schriftliche wie die mündliche Prüfung eine Note 
gegeben, die Summe der Noten durch die Zahl der Fächer getheilt und auf diese Weise 
zunächst die Hauptnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit einer Dezimal- 
stelle berechnet. Aus diesen beiden Noten wird sodann das Gesammtresultat sestgestellt, 
wobei die schriftliche und mündliche Prüfung gleichmäßig in Rechnung gezogen werden; hiebei 
wird ein zu der Hauptzahl hinzukommender Bruchtheil in der Weise gerechnet, daß 0,6 
die nächst tiefere Note ergibt. 
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß sowöhl in der schriftlichen als in der 
mündlichen Prüfung mindestens die Hauptnote III, 5 erreicht wird. 
F. 6. 
Das über die Prüfungsverhandlungen aufgenommene Protokoll wird von der Prüfungs- 
kommission mit den schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Ab- 
theilung für Post und Telegraphen, vorgelegt, welche das Resultat der Prüfung den 
Kandidaten bekannt gibt 
131“
	        
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