Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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B. 
Mittlerer Post= und Telegraphendienst. 
1. Vorprüfung. 
F. 1. 
Die Vorprüfung wird nach jeweiliger Anordnung der Generaldirektion der k. Verkehrs- 
anstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, am Sitze eines Oberpostamtes abgehalten. 
Die Prüfungskommission wird vom Oberpostamtsvorstande oder dessen Stellvertreter 
vom Inspektionskommissär oder dessen Stellvertreter und je einem weiteren Beamten zur 
Prüfung in der französischen Sprache und Mathematik gebildet. 
§. 2. 
Das über die Vorprüfung aufgenommene Protokoll wird unter Angabe des Urtheils 
über die Qualifikation des Geprüften und unter Beifügung der von demselben in der 
Prüfung verfaßten Arbeiten der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für 
Post und Telegraphen, eingesendet 
Nach Würdigung der Prüfungsresultate wird dem Kandidaten bekannt gegeben, ob er 
in der Vorprüfung genügt hat oder nicht. 
8. 3. 
Für die Hin- und Rückfahrt nach und von dem Prüfungsorte kann den Militär— 
anwärtern freie Eisenbahnfahrt in der 3. Wagenklasse bewilligt werden. 
2. Telegraphenprüfung. 
Am Schlusse des mindestens sechswöchentlichen Telegraphennnterrichtskurses wird von 
einer Kommission eine Prüfung abgehalten, welche nach jeweiliger Anordnung der General- 
direktion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, aus einem Mitgliede 
derselben, einem Beamten der Centralstation und dem Leiter des Unterrichtskurses gebildet wird. 
Nach dem Ergebniß dieser Prüfung wird ein Zeugniß über Befähigung oder Nicht- 
befähigung ausgestellt.
	        
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