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4. Hausmeister:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntuiß der örtlichen Vorschriften in Betreff der Reinlichkeits-, Bau= und Feuerpolizei.
5. Briefträger:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Vorschriften für den Briefträgerdienst.
6. Oberbriefträger:
a) die vom Briefträger geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Postkurse, Postgeographie.
7. Kondukteur und Oberkondukteur:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Vorschriften über den Kondukteursdienst des bayrischen Eisenbahn-
netzes und der für den Postverkehr in Betracht kommenden Anschlußpunkte
an Landpostkurse und außerbayerische Bahnen.
8. Packer und Oberpacker:
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse;
b) Kenntniß der Vorschriften über den Bestelldienst, den Abfertigungs= und Ueber-
nahmsdienst. «
9. Telegraphenwärter:
a) Elementare Schulbildung;
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Fähigkeit in der Anfertigung von
Wochenlisten, Arbeitsrapporten, Materialnachweisen und einfachen Zahluugsbe—
rechnungen; dann in der Führung der Materialbücher und der Linienkataster;
c) Gewandtheit in sämmtlichen beim Bau und bei der Unterhaltung der Telegraphen-
leitungen vorkommenden Arbeiten, Kenntniß der hiezu erforderlichen Materialien
und Werkzeuge nach Qualität und Verwendung;
d) Kenntniß der Konstruktion und des Stromlaufes eines einfachen Schreibapparates
für Ruhestrom, sowie der Zusammensetzung der Telegraphen-Batterien und der
über Unterhaltung derselben bestehenden Vorschriften;