Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. 793 
4. Hausmeister: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntuiß der örtlichen Vorschriften in Betreff der Reinlichkeits-, Bau= und Feuerpolizei. 
5. Briefträger: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Vorschriften für den Briefträgerdienst. 
6. Oberbriefträger: 
a) die vom Briefträger geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Postkurse, Postgeographie. 
7. Kondukteur und Oberkondukteur: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Vorschriften über den Kondukteursdienst des bayrischen Eisenbahn- 
netzes und der für den Postverkehr in Betracht kommenden Anschlußpunkte 
an Landpostkurse und außerbayerische Bahnen. 
8. Packer und Oberpacker: 
a) die vom Bureaudienergehilfen geforderten Kenntnisse; 
b) Kenntniß der Vorschriften über den Bestelldienst, den Abfertigungs= und Ueber- 
nahmsdienst. « 
9. Telegraphenwärter: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Fähigkeit in der Anfertigung von 
Wochenlisten, Arbeitsrapporten, Materialnachweisen und einfachen Zahluugsbe— 
rechnungen; dann in der Führung der Materialbücher und der Linienkataster; 
c) Gewandtheit in sämmtlichen beim Bau und bei der Unterhaltung der Telegraphen- 
leitungen vorkommenden Arbeiten, Kenntniß der hiezu erforderlichen Materialien 
und Werkzeuge nach Qualität und Verwendung; 
d) Kenntniß der Konstruktion und des Stromlaufes eines einfachen Schreibapparates 
für Ruhestrom, sowie der Zusammensetzung der Telegraphen-Batterien und der 
über Unterhaltung derselben bestehenden Vorschriften;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.