Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. 795 
b) Allgemeine Kenntniß der Geographie Deutschlands und der angrenzenden Länder, 
Gewandtheit im Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen. 
13. Packetboten, Depeschenboten und Postboten: Gewandtheit im Lesen und 
Schreiben, auch in lateinischer Schrift, sowie Fähigkeit, eine Meldung schriftlich 
und mündlich in entsprechender Form zu machen. 
8. 4. 
Bedienstete, welche aus einem Dienstzweige in einen anderen übertreten wollen, haben 
die für die Stelle, in welche sie eintreten wollen, vorgeschriebene Prüfung zu machen. 
§. b. 
Bewerber, welche vor der ersten Aufnahme oder Anstellung eine Prüfung ablegen 
müssen, werden von Amtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Auskildungs= und Vor- 
bereitungszeit zur Ablegung der Prüfung vor die Prüfungskommission vorgeladen. Die 
zeitweise Zurückstellung wird nur unter besonderen Umständen gewährt. Wer ohne genügende 
Entschuldigung und ohne daß für die Bewilligung der zeitweisen Zurückstellung hinlängliche 
Gründe vorliegen, den Termin versäumt, kann entlassen oder für eine untergeordnete Be- 
schäftigung beibehalten werden. 
S. 6. 
Bewerber, welche bereits für eine Verwendung eine erstmalige Prüfung abgelegt haben 
und nunmehr für eine höhere Stelle, oder für eine Stelle in einem anderen Dienstzweige 
die Prüfung ablegen wollen, werden nur auf ihren Antrag und unter Berücksichtigung des 
dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung zugelassen. 
Wer von ihnen ohne genügenden Grund einer Einberufung zur Prüfung nicht Folge 
leistet, wird nur ausnahmsweise schon zum nächsten Termin zugelassen. 
Für die gedachten Prüfungen können alljährlich ein für alle Mal bestimmte Termine 
festgesetzt und bekannt gegeben werden. 
S. 7. 
Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Oberpostämter. Dieselben verständigen 
vorher die Prüfungekommission über den Termin. 
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