Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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§. 11. 
Der Ausfall jedes Theils der Prüfung wird durch die Prädikate gut, befriedigend, 
ungenügend bezeichnet. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Theilen mindestens das Prädikat „befrie- 
digend“ ertheilt ist. 
Ist dieses nicht der Fall, so müssen die Bewerber, welche für eine erste Aufnahme 
oder Anstellung die Prüfung ablegen — wenn nicht sonst ihre Entlassung geboten erscheint — 
spätestens nach 6 Monaten die Prüfung wiederholen. Für Militäranwärter, welche dem 
aktiven Militärdienste angehören, ist zu diesem Behufe eine wiederholte Abkommandirung 
erforderlich. Bestehen die Bewerber auch dann nicht, so werden sie entlassen oder in 
untergeordneter Weise verwendet. 
Diejenigen Bewerber, welche ihre Befähigung für eine höhere Kategorie oder für eine 
Stelle in einem anderen Dienstzweig darthun wollten und nicht bestunden haben, können 
auf ihr Ansuchen zu einer nochmaligen Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungs- 
kommission zu bestimmenden Zeit zugelassen werden. 
8. 12. 
Ueber den Ausfall der Prüfung und die Frist, in welcher etwa die Prüfung zu 
wiederholen ist, entscheidet die Prüfungskommission durch Stimmenmehrheit. 
8. 13. 
Ueber den Verlauf der Prüfungen und über die gefaßten Beschlüsse werden kurze 
Registraturen ausgenommen. Diese werden mit den schriftlichen Arbeiten an das k. Ober— 
postamt, welches den Bewerber zur Prüfung einberufen hat, eingesendet und dort zu den 
Personalakten genommen oder Berufungsblätter zu den Personalakten gefertigt. 
Das k. Oberpostamt benachrichtigt den Bewerber über den Ausfall der Prüfung. 
8. 14. 
Die Kosten der Stellvertretungen der zu den Prüfungen einberufenen Bediensteten 
werden von der Verwaltung übernommen
	        
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