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Bei den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten mit fortlaufender Dezimaleintheilung, und
zwar mit Einschluß der in der letzteren enthaltenen einzelnen aichfähigen Maaßgrößen, be—
trägt die größte zulässige Abweichung vom Soll-Raumgehalt bei allen Angaben
von 0,9 Liter bis einschließlich O,5 Liter 5 Kubikcentimeter
„ 0,4 „ „ » 0,1» 2 »
,,0,09,,,, » 0,05,, ..1 ,,
0,04,,,, » 0,01’,,..’.0,4 »
dagegen bei einer Eintheilung von 0,1 Liter abwärts in Tausendsteln des Liter bei allen
Angaben 0,2 Kubikcentimeter.
C. Meßflaschen.
Bei Meßflaschen zu 1 Liter und zu ½ Liter Raumgehalt darf die Abweichung vom
Soll-Raumgehalt höchstens 5 Kubikcentimeter betragen.
III. Fässer und Herbstgefäße.
A. Fässer.
Die Abweichung des jeweiligen Raumgehaltes von der aufgestempelten Raumgehalts-
angabe darf höchstens betragen:
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt 0,2 Liter,
bei größeren Fässern ½69 des aufgestempelten Raumgehalts.
B. Herbstgefäße.
(5§§. 21 bis 23 der Aichordnung vom 1. August 1885.)
Die Abweichungen vom Soll-Raumgehalt dürfen höchstens betragen:
bei 100 und bei 50 Liter . .-«F12sdesSoll-Raumgehalts,
„ 25, 20 und 10 Liter . 110 „ „
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände
sowie Meßrahmen für Brennholz.
A. Maaße von 200 Liter abwärts für alle Arten von trockenen Gegenständen.
(§§. 24 bis 30 der Aichordnung vom 1. August 1885.)
Die Abweichungen vom Soll-Raumgehalt dürfen höchstens betragen: