Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Gesehund Verudimugsguut! 
für das 
Königreich Bayern. 
W 34. 
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz vom 23. Dezember 1885, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1886 betr. — Bekannt- 
mochung vom 19. Dezember 1885, die Abstempelung von Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichs = Stempelmarken und von Vertragsurkunden betr. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 
1885, die Benützung von Grünmelzquetschmaschinen, dann von Futterschrot= und Hausmühlen ohne Kontrol- 
apparat betr. — Hofdienstnachrichr. — Staatsdienstnachricht. 
  
—. 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1886 betreffend. 
Cudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etr. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
I. Quartal 1886 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XVIII. Finanpperiode fest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.