Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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angebracht. Ueber dem Datum steht im Halbbogen in 2 Zeilen die Bezeichnung der 
Steuerstelle. Die für die k. Kreiskassen bestimmten Stempel enthalten die Bezeichnung 
„K. B. Kreiskasse“ nebst dem Namen des betreffenden Kreises, der für das k. Stempel- 
amt Nürnberg bestimmte Stempel trägt die Bezeichnung „K. B. Stempelamt Nürnberg“. 
Bei den für die k. Postanstalten bestimmten Stempeln lautet die Bezeichnung „K. B. Haupt- 
postexpedition“ oder „K. B. Stadtpostexpedition" 2c. 2c. nebst dem Namen der betreffenden 
Postanstalt. Unter dem Wappen ist im Halbkreise die Umschrift „Reichsstempelabgabe“ 
Elchten, Zwischen den beiden Umschriften befindet sich rechts und links je ein sechszackiges 
Sternchen. 
München, den 19. Dezember 1885. 
Dr. v. Niedel. Arhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
  
ad Nr. 18,381. 
Bekanntmachung, die Benützung von Grünmalzquetschmaschinen, dann von Futterschrot= und 
Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium der TFinanzen. 
Ueber die Aufstellung und Benützung von Quetschmaschinen, dann von Futterschrot- 
und Hausmühlen ohne Kontrolapparat wird auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 
5. Dezember 1885, den Malzausschlag betreffend, sowie der Allerhöchsten Verordnung vom 
gleichen Tage, betreffend den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag (Gesetz= und 
Verordn.-Bl. S. 712|714), das Nachstehende verfügt: 
F. 1. 
Das Halten und Benützen von QOuetschmaschinen zur Bearbeitung von Grün- 
malz, dann von Futterschrot= und Hausmühlen ohne Kontrolapparat ist von besonderer 
Erlaubniß abhängig. Diese Erlaubniß ist jederzeit widerruflich, soll aber hinsichtlich
	        
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