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8. 12.
Gegenwärtige Anordnungen haben auch auf die bereits vorhandenen Quetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen entsprechende Anwendung zu finden und treten vom 1. Januar
1886 ab in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren die entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere der Instruktionen zum Vollzuge der Malz- und Branntwein-Aufschlaggesetze,
sowie die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Juni 1878,
die Haltnng von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat betreffend (Gesetz- und Verord—
nungsblatt S. 3491362), ihre Wirksamkeit.
München, den 24. Dezember 1885.
Dr. v. Riedel.
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Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
10. Dezember ds. Is. Allerhöchstihren funk-
tionirenden Hofsekretär und Vorstand der
k. Hof= und Kabinttskasse, k. Rath Ludwig
Klug, zum Administrator des Privat-
Familien = Fideikommisses Weiland Seiner
Mcjestät Königs Maximilian II. von Bayern
zu ernennen.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.
Staatedienst-Machricht.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung
vom 17. Dezember ds. Is. allergnädigst
bewogen gefunden, dem k. Oberstceremonien-
meister a. D., Karl Grafen von Moy,
auf den Posten eines außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Ministers am
k. italienischen Hofe zu berufen.