Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 12. 
Gegenwärtige Anordnungen haben auch auf die bereits vorhandenen Quetschmaschinen, 
Futterschrot= und Hausmühlen entsprechende Anwendung zu finden und treten vom 1. Januar 
1886 ab in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren die entgegenstehenden Bestimmungen, 
insbesondere der Instruktionen zum Vollzuge der Malz- und Branntwein-Aufschlaggesetze, 
sowie die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Juni 1878, 
die Haltnng von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat betreffend (Gesetz- und Verord— 
nungsblatt S. 3491362), ihre Wirksamkeit. 
München, den 24. Dezember 1885. 
Dr. v. Riedel. 
— 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
10. Dezember ds. Is. Allerhöchstihren funk- 
tionirenden Hofsekretär und Vorstand der 
k. Hof= und Kabinttskasse, k. Rath Ludwig 
Klug, zum Administrator des Privat- 
Familien = Fideikommisses Weiland Seiner 
Mcjestät Königs Maximilian II. von Bayern 
zu ernennen. 
  
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Staatedienst-Machricht. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung 
vom 17. Dezember ds. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, dem k. Oberstceremonien- 
meister a. D., Karl Grafen von Moy, 
auf den Posten eines außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Ministers am 
k. italienischen Hofe zu berufen.
	        
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