Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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C. Lehranstalteu, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Oesfentliche 
au. göhere Bürgerschulen. 
Königreich Preußen. Hohenzollern'sche Lande. 
Rheinprovinz. 2. Die höhere Bürgerschule zu Hechingen (bisher 
#1. Die höhere Bürgerschule zu Bonn (bisher Real-Progymnasium, C. a. aa. I. 24 a. a. O.). 
Real-Progymnasium, B. c. I. 67 a. a. O.). Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Herbsttermin 1885. 
Kraft bis zum Ostertermin 1885. 
(bb. Andere Lehranstalten.) 
b.Privat= Lehranstalten. 2) 
I. Königreich Württemberg. I! Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Privat-Lateinschule des Professors Warth zu Die Erziehungs-Anstalt des Dr Johannes Barop zu 
Kornthal (bisher provisorisch berechtigt, Ver- Keilhau (früher mit f) (Verzeichniß vom 
zeichniß vom 23. April d. J., S. 187, IV.) 23. April d. J., S. 171, C. b. VIII.). 
0. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1 a. a. O.).1) 
Berlin, den 13. November 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
0 Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer 
im Beisein eines Regierungs-Kommissärs abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für 
welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist, 
1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Ein- 
trittsprüfung bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeug- 
nisses der Reife für die Prima eines deutschen Gymnasium oder Real-Gymnasiums.)
	        
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