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in Silber oder bei den vom Verwaltungsrathe der Gesellschaft bekannt zu gebenden Bank—
häusern im Auslande und zwar in Süddeutschland mit 233 1½. fl. süddeutscher Währung,
an Thalerplätzen mit 133 ½86 Thalern des Thalerfußes und in Paris mit 500 Francs
erfolgen solle.
Diese Anlehensmodalitäten wurden auf den Schuldverschreibungen und Coupons selbst
im Drucke festgestellt. 1
Nachdem inzwischen statt der früheren süddeutschen Guldenwährung und der Thaler-
währung die deutsche Reichswährung eingeführt worden war, ergaben sich hinsichtlich der
Einhaltung jener Verpflichtungen auf Seite der Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft
Schwierigkeiten, indem dieselbe die bedungene Bezeichnung von Zahlstellen im deutschen In-
lande zur Einlösung verlooster Obligationen und verfallener Coupons unterließ oder wenigstens
nur vorübergehend bethätigte, auch die verfallenen Beträge an Kapital und Zinsen nur mehr
in österreichischer Silberwährung oder der deutschen Reichswährung gegenüber nur mehr in
der nach dem jeweiligen Course dem österreichischen Silberbetrage entsprechenden Werths-
höhe ausbezahlte.
Hieraus entwickelten sich verschiedene Rechtsstreitigkeiten vor bayerischen Gerichten in
Folge von Klagen, welche daselbst gegen die Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft auf Er-
füllung ihrer obgedachten Verbindlichkeiten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten für Obligationen
und Coupons eingereicht und Seitens der angerufenen Gerichte auch zugelassen wurden.
In Sonderheit erhob der k. Advokat Heizer in Passau als Inhaber einer Anzahl
der fraglichen Schuldverschreibungen und fälliger Coupons derselben schon im Jahre 1878
Klage beim damaligen k. Handelsgerichte Passau und erwirkte dadurch auch in der Richtung
gegen die Franz-Joseph-Bahn-Aktiengesellschaft ein Versäumungsurtheil des gedachten Gerichts
vom 7. September 1878, womit ausgesprochen wurde, die beklagte Gesellschaft sei schuldig,
die zu 74 nach Nummern bezeichneten Schuldverschreibungen ausgegebenen Zinscoupons zur
Verfallzeit nach Wahl des Besitzers entweder in Wien bei ihrer Hauptkasse mit 5 Gulden
österr. Währung oder in Süddeutschland an einer zu bezeichnenden Zahlstelle mit 10 =
deutscher Reichswährung einzulösen, ferner das Kapital selbst bei der seinerzeitigen Aus-
loosung nach Wahl des Besitzers (c. ver Schuldverschreibungen) entweder in Wien bei ihrer
Hauptkasse mit 200 fl. österr. Währung oder in Süddeutschland an einer zu bezeichnenden
Zahlstelle mit 100 X¾ zu bezahlen, auch die Prozeßkosten zu tragen.