Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. J. 3 
Zugleich wurde dieses Urtheil als sofort vollstreckbar erklärt, wie auch am 11. Sep- 
tember 1878 vollstreckbar ausgefertigt. 
Da indessen die Aktiengesellschaft dem Urtheile nicht Genüge leistete, stellte Advokat 
Heizer am 22. November 1878 weitere Klage zum k. Handelsgerichte Passau, welches 
hierauf der Klagbitte entsprechend am 30. November 1878 Versäumungsurtheil dahin erließ: 
1. Das Bankhaus Josef Pummerer in Passau wird für die im handelsgerichtlichen 
Urtheile vom 7. September 1878 bezeichneten Schuldverschreibungen und Coupons 
als Zahlstelle errichtet, bei welcher Schuldverschreibungen und Coupons zur Präsen- 
tation und Einlösung zu kommen haben. 
2. Die Beklagte hat die klägerischen Kosten zu tragen. 
Von diesem Urtheile wurde am 13. Februar 1883 vollstreckbare Ausfertigung ertheilt. 
Neuerdings klagbar trat Advokat Heizer gegen dieselbe Aktiengesellschaft am 5. April 
1880 beim k. Landgerichte Passau auf und erlangte ein Versäumnißurtheil der II. Civil= 
kammer dieses Gerichts vom 23. Juni 1880, womit ausgesprochen wurde: 
a) Die beklagte Gesellschaft ist schuldig, eine Zahlstelle in Süddeutschland binnen 
8 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils zu bezeichnen, bei welcher 
die Coupons der Schuldverschreibungen (folgen die Nummern von 43 Obligationen 
und zwar anderer, als der im früheren Urtheil verzeichneten) und im Falle der 
Ausloosung diese selbst mit 10 = per Coupon und 400 M per Schuldver- 
schreibung zur Einlösung kommen, widrigenfalls das Bankhaus Joseph Pummerer 
in Passau als solches gilt. 
b) Dieselbe ist weiter schuldig, bei der sub I bezeichneten Zahlstelle am Verfalltage 
oder Termine die Coupons mit 10 J—M und die allenfalls ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen mit 400 JX Reichswährung einzulösen. 
c) Die beklagte Gesellschaft hat die Kosten des Streites zu tragen, beziehungsweise 
zu ersetzen. 
Die Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft bestellte mun den k. Advokaten Ferling 
in Passau für den anhängigen Prozeß zu ihrem Anwalt und ließ durch denselben gegen das 
am 13. Juli 1880 mittelst Aufgabe zur Post zugestellte Versäumnißurtheil am 31. Juli 
1880 Einspruch erheben, auch wegen der vom Gegentheil behaupteten Versäumniß der Ein- 
spruchsfrist ein eventuelles Gesuch um Wiedereinsetzung gegen den Ablauf dieser Frist einreichen. 
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