Durch Urtheil der II. Civilkammer des k. Landgerichts Pafsau vom 6. Dezember 1880
wurde. aber der Restitutionsantrag als unbegründet und der Einspruch als unzuläßig kosten-
fällig verworfen. "
Ebenso wurde die gegen letzteres Urtheil von der beklagten Franz-Josephs-Bahn-
Gesellschaft eingelegte Berufung durch Urtheil des k. Oberlandesgerichts München vom
21. März 1884 rechtskräftig zurückgewiesen unter Verurtheilung der Berufungsklägerin in
die Kosten der Berufungsinstanz, worauf Advokat Heizer auf Antrag für das Urtheil
vom 23. Juni 1880 unterm 5. Februar 1883 Seitens der k. Gerichtsschreiberei am
k. Landgerichte Passau Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsklausel dem Urtheilstenor
entsprechend erhielt.
Einige Zeit darauf trat eine Aenderung der Sachlage in soferne ein, als durch ein
am 12. Dezember 1883 und 21. Jänner 1884 abgeschlossenes Uebereinkommen (veröffentlicht
im Centralblatt für Eisenbahnen und Dampfschifffahrt der österr.-ungar. Monarchie, Jahr-
gang 1884 Nr. 55 S. 906), welches durch ein österreichisches Gesetz vom 8. April 1884
(Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, 1884, Seite
147 flg.) genehmigt wurde, die Bahnen der k. k. privilegirten Franz-Josephs-Bahn-Aktien-
Gesellschaft mittelst Kaufs auf den österreichischen Staat übergingen.
In dem §. 3 jenes Uebereinkommens wurde hiebei wörtlich Folgendes bestimmt:
„Zugleich mit den Aktiven und Beständen des gesellschaftlichen Vermögens
gehen auch alle wie immer gearteten Passiven, Verpflichtungen, Auslagen, Lasten
und Schulden der Gesellschaft auf den Staat über und übernimmt der Staat
insbesondere zur Selbst= und Alleinzahlung die ob der gesellschaftlichen Eisenbahnen
bücherlich haftenden Prioritätsschulden, ferner die von der Gesellschaft durch Be-
nützung ihres Acceptationscredits aufgenommene schwebende Schuld, sowie alle
übrigen Verbindlichkeiten.
Der Staat tritt daher auch in die noch schwebenden Rechtsstreite der Ge-
sellschaft als deren Rechtsnachfolger für eigene Rechnung und Gefahr ein, so daß
das Verhältniß wie eine Universalsuccession sich darstellt."
Mit Bezugnahme auf diese Vorgänge, sowie unter dem Vorbringen, daß die in dem
Urtheile des k. Landgerichts Passau vom 23. Juni 1880 aufgeführten Schuldverschreibungen
sammt Coupons von der Franz-Jofephs-Bahn-Aktiengesellschaft zum Einzug per 1. Sep-