Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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bei der II. Civilkammer, wie bei der Handelskammer des k. Landgerichts Passau gegen die 
geschehene Anordnung der vollstreckbaren Ausfertigung der mehrbezeichneten Urtheile und gegen 
die Ertheilung der Vollstreckbarkeitsklausel in der Richtung gegen die k. k. österreichische Staats- 
bahnverwaltung Einwendungen, welche er hauptsächlich auf den Mangel einer Jurisdictions- 
gewalt der bayerischen Gerichte über den österreichischen Staat stützte, und wobei er beantragte, 
die von dem Vorsitzenden der beiden Kammern getroffene Anordnung der Ertheilung der 
fraglichen Vollstreckungsklausel aufzuheben und die Vollstreckungsklausel zu streichen. 
Zur Verhandlung über diese Einwendungen wurde von der II. Civilkammer des k. 
Landgerichts Passau unter'm 20. November 1884 auf 12. Jänner 1885 Termin anberaumt, 
außerdem aber auch auf weiteren Antrag des k. Advokaten Ferling durch Beschluß vom 
21. November 1884 im Wege einstweiliger Anordnung die Versteigerung der gepfändeten 
Objekte unter Auflage von Sicherheitsleistung vorläufig sistirt. 
In gleicher Weise verfügte auch die Handelskammer des k. Landgerichts Passau mit 
Beschluß vom 20. November 1884 die einstweilige Sistirung der Versteigerung gegen 
Sicherheitsleistung. ⅜ 
Ein Verhandlungstermin wurde hier noch nicht anberaumt. 
Einen dritten Antrag richtete Advokat Ferling unter'n 19. November 1884 an das 
k. Amtsgericht Passau als Vollstreckungsgericht, worin er ausführte, daß die für den Pfändungs- 
akt voranszusetzende Jurisdictionsgewalt gegenüber dem österreichischen Staat hier nicht bestehe, 
auch die Pfändung mit prozeßnalen Mängeln behaftet sei. Hierauf wurde die Bitte gestützt, 
die vorgenommene Pfändung als rechtsungiltig aufzuheben. 
Das Amtsgericht Passau setzte zur Verhandlung hierüber unter'm 22. November 1884 
Termin auf 16. Dezember 1884 an und gab gleichzeitig auch einem weiteren Gesuche des 
k. Advokaten Ferling um einstweilige Einstellung der Versteigerung der Pfandobjekte statt. 
Ehevor es nun zu der von der II. Civilkammer des k. Landgerichts Passaun, wie von 
dem k. Amtsgerichte Passau anberaumten Verhandlung gekommen war, wurde von dem k. 
Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern sowohl dem k. Landgerichte Passau, wie 
dem k. Amtsgerichte Passau unter'm 22. pr. 24. November 1884 eine gleichlautende schriftliche 
Erklärung zugefertigt, dahin gehend: 
„daß sich das k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern in 
Wahrung der ihm ressortmäßig zukommenden Aufgabe der Pflege der Beziehungen
	        
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