Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. J. 7 
zu den fremden Staaten und speziell veranlaßt durch ein ihm zugegangenes An- 
suchen der k. k. österreichisch-ungarischen Regierung, genöthigt sehe, auf Grund 
der Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden 2c. be- 
treffend, den Kompetenzkonflikt zu erheben, und zwar sowohl 
wegen der Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung der 
fraglichen Urtheile zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der 
Richtung gegen den österreichischen Staat, als auch wegen Vornahme 
der Zwangsvollstreckung selbst, nach welchen beiden Beziehungen das k. Staatsmini- 
sterium des k. Hauses und des Aeußern den Rechtsweg als unzuläßig erachte." 
Ausdrücklich wurde dabei auch erklärt, 
„daß der Kompetenzkonflikt sowohl bei dem k. Landgerichte Passau, von 
welchem die vollstreckbare Urtheilsausfertigung ertheilt worden sei, als bei dem 
k. Amtsgerichte Passau als Vollstreckungsgericht, erhoben werde."“ 
Die nach Art. 10 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 18. August 1879 erforderte 
Begründung wurde von dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern seiner 
Erklärung in Gestalt einer kurzen Erörterung darüber beigefügt, daß nach den allgemein 
anerkannten und in ihrer fortdauernden Geltung durch die Reichsjustizgesetzgebung nicht 
berührten Grundsätzen des Völkerrechts die Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit gegen 
einen ausländischen Staat als ausgeschlossen betrachtet werden müsse und daß im Falle der 
Anrufung der inländischen Staatsgewalt zur Geltendmachung einer Forderung gegen einen 
ausländischen Staat nur eine Intervention von Regierung zu Regierung Platz greifen könne. 
Auf Grund dieser Erklärung wurde der Kompetenzkonflikt nach Vorschrift des Gesetzes 
instruirt. 
Denkschriften sind sowohl von Seite des k. Staatsministeriums des Aeußern, wie von 
Seite der beiden Prozeßparteien eingereicht worden. 
In der Denkschrift des k. Staatsministeriums des k. Hauses und 
des Aeußern, welche doppelt beim k. Landgerichte Passau wie beim k. Amtsgerichte 
Passau einging, wurde der obenbezeichnete principielle Standpunkt des k. Staatsministeriums 
näher erörtert und die Unzuläßigkeit des Rechtsweges in der Richtung gegen den österreichischen 
Staat „aus der Natur der Sache, aus der wissenschaftlichen Theorie des Völkerrechts, aus
	        
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