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zu den fremden Staaten und speziell veranlaßt durch ein ihm zugegangenes An-
suchen der k. k. österreichisch-ungarischen Regierung, genöthigt sehe, auf Grund
der Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden 2c. be-
treffend, den Kompetenzkonflikt zu erheben, und zwar sowohl
wegen der Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung der
fraglichen Urtheile zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der
Richtung gegen den österreichischen Staat, als auch wegen Vornahme
der Zwangsvollstreckung selbst, nach welchen beiden Beziehungen das k. Staatsmini-
sterium des k. Hauses und des Aeußern den Rechtsweg als unzuläßig erachte."
Ausdrücklich wurde dabei auch erklärt,
„daß der Kompetenzkonflikt sowohl bei dem k. Landgerichte Passau, von
welchem die vollstreckbare Urtheilsausfertigung ertheilt worden sei, als bei dem
k. Amtsgerichte Passau als Vollstreckungsgericht, erhoben werde."“
Die nach Art. 10 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 18. August 1879 erforderte
Begründung wurde von dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern seiner
Erklärung in Gestalt einer kurzen Erörterung darüber beigefügt, daß nach den allgemein
anerkannten und in ihrer fortdauernden Geltung durch die Reichsjustizgesetzgebung nicht
berührten Grundsätzen des Völkerrechts die Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit gegen
einen ausländischen Staat als ausgeschlossen betrachtet werden müsse und daß im Falle der
Anrufung der inländischen Staatsgewalt zur Geltendmachung einer Forderung gegen einen
ausländischen Staat nur eine Intervention von Regierung zu Regierung Platz greifen könne.
Auf Grund dieser Erklärung wurde der Kompetenzkonflikt nach Vorschrift des Gesetzes
instruirt.
Denkschriften sind sowohl von Seite des k. Staatsministeriums des Aeußern, wie von
Seite der beiden Prozeßparteien eingereicht worden.
In der Denkschrift des k. Staatsministeriums des k. Hauses und
des Aeußern, welche doppelt beim k. Landgerichte Passau wie beim k. Amtsgerichte
Passau einging, wurde der obenbezeichnete principielle Standpunkt des k. Staatsministeriums
näher erörtert und die Unzuläßigkeit des Rechtsweges in der Richtung gegen den österreichischen
Staat „aus der Natur der Sache, aus der wissenschaftlichen Theorie des Völkerrechts, aus