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der Praxis verschiedener deutscher und außerdeutscher Gerichtshöfe, endlich aus politischen
Erwägungen“ darzuthun versucht.
An die bezüglichen längeren Erörterungen reiht sich dann folgende wörtliche Schluß-
bemerkung an:
„Indem das k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern gegen
„die vorliegenden Handlungen der Gerichte in der Richtung der Rechtsprechung
„und Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat Einspruch erhebt, liegt es
„ihm selbstverständlich fern, sich selbst die Entscheidung über das zu Grunde
„liegende Rechtsverhältniß zu vindiziren oder überhaupt eine andere Kompetenz
„in Anspruch zu nehmen, als die, Störungen in den freundnachbarlichen Be-
„ziehungen zu dem österreichischen Staate hintanzuhalten und primär, unter Aus-
„schluß jeder einheimischen richterlichen Cognition, der Frage näher zu treten, ob
„in einem gegebenen Falle die behauptete Verletzung von Privatinteressen und
„Rechtsansprüchen bayerischer Staatsangehöriger eine derartige ist, daß sie eine
„Intervention auf diplomatischem Wege veranlaßt und möglich erscheinen läßt.“
Den im Wesentlichen gleichen Standpunkt vertritt auch der k. Advokat Ferling als
Anwalt der k. k. österreichischen Staatsbahnverwaltung in einer bei dem k. Landgerichte
Passau eingereichten Denkschrift, in welcher beantragt wird:
„den Rechtsweg in vorwürfiger Sache als unzuläßig und den erhobenen
Kompetenzkonflikt als begründet zu erklären."
Der k. Advokat Heizer dagegen beantragte mittelst zweier beim k. Landgerichte Passau
und beim k. Amtsgerichte Passau gleichlautend eingereichten Denkschriften:
„es wolle erkannt werden, daß in gegenwärtiger Sache Gerichte zustaändig sind."“
Dabei wird namentlich erörtert, daß das zu Grunde liegende Rechtsverhältniß rein
civilrechtlicher Natur sei, daß in dieses Verhältniß der österreichische Fiskus mit der fort-
dauernden Wirkung einer civilrechtlichen und bindenden Verpflichtung, ohne daß hierin völker-
rechtlich etwas geändert habe werden können, succedirt sei, daß die gegen die Franz Josephs-
Bahn-Aktiengesellschaft begründete Wirkung der res judicata auch gegen den österreichischen
Fiskus sich erstrecke, letzterer sich überdieß vertragsgemäß verpflichtet habe, im fremden
Staate Recht zu nehmen, in diesem eine Privatstellung einnehme und sch darum auch nicht
auf eine völkerrechtliche Exemtion berufen könne.