Beil. J. 9
In einem Nachtrag zu dieser Denkschrift vom 5. Februar 1885 wurden diese Gesichts-
punkte Seitens des k. Advokaten Heizer unter näherem Eingehen auf die Ausführungen
des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern noch weiter erörtert.
Advokat Heizer machte dabei aber auch noch weiter geltend, daß hier überhaupt ein
Kompetenzkonflikt nicht vorliege, nachdem das k. Staatsministerium nur eine Interventien
auf diplomatischem Wege, nicht aber die Entscheidung einer Streitigkeit für sich in
Anspruch nehme.
Bei dem auf heute anberaumten Verhandlungstermine sind sowohl der k. Advokat
Heizer von Passau selbst, wie auch der k. Advokat von Fischer von München, Letzterer
als Vertreter der k. k. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen, erschienen.
Ueber den Sachverhalt hielt der ernannte Berichterstatter unter Verlesung der wichtigeren
Aktenstücke Vortrag, worauf die Vertreter der Prozeßparteien ihren Standpunkt in mündlicher
Rede erörterten und ihre Anträge übereinstimmend mit denjenigen in den Denkschriften stellten.
Der k. Oberstaatsanwalt beantragte, Urtheil dahin zu erlassen:
„daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg unzuläßig sei.“
Bei richterlicher Würdigung dieser Anträge war vor Allem
I. der Frage näher zu treten, ob wirklich ein Kompetenzkonflikt im Sinne des
Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden betreffend, als gegeben zu erachten sei.
In dieser Hinsicht gelangte der Gerichtshof zunächst:
1. bezüglich der Kompetenzkonfliktserklärung in der Richtung gegen das -k. Land-
gericht Passau zu folgendem Ergebnisse:
Es handelt sich hier um das Vorgehen der Gerichte und gerichtlichen Organe in zwei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei dem früheren k. Handelsgerichte Passau und nun-
mehr der Handelskammer des k. Landgerichts Passau, dann bei der II. Civilkammer des
k. Landgerichts Passau längst anhängig geworden waren.
In dieser Rechtssache sind sogar bereits Endurtheile vom 17. September 1878,
30. November 1878 und 23. Juni 1880 ergangen und diese zunächst wider die ursprünglich
Beklagte, die Kaiser-Franz-Josephs-Bahngesellschaft in Wien, als vollstrecbar erklärt worden.
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