Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. J. 9 
In einem Nachtrag zu dieser Denkschrift vom 5. Februar 1885 wurden diese Gesichts- 
punkte Seitens des k. Advokaten Heizer unter näherem Eingehen auf die Ausführungen 
des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern noch weiter erörtert. 
Advokat Heizer machte dabei aber auch noch weiter geltend, daß hier überhaupt ein 
Kompetenzkonflikt nicht vorliege, nachdem das k. Staatsministerium nur eine Interventien 
auf diplomatischem Wege, nicht aber die Entscheidung einer Streitigkeit für sich in 
Anspruch nehme. 
Bei dem auf heute anberaumten Verhandlungstermine sind sowohl der k. Advokat 
Heizer von Passau selbst, wie auch der k. Advokat von Fischer von München, Letzterer 
als Vertreter der k. k. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen, erschienen. 
Ueber den Sachverhalt hielt der ernannte Berichterstatter unter Verlesung der wichtigeren 
Aktenstücke Vortrag, worauf die Vertreter der Prozeßparteien ihren Standpunkt in mündlicher 
Rede erörterten und ihre Anträge übereinstimmend mit denjenigen in den Denkschriften stellten. 
Der k. Oberstaatsanwalt beantragte, Urtheil dahin zu erlassen: 
„daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg unzuläßig sei.“ 
Bei richterlicher Würdigung dieser Anträge war vor Allem 
I. der Frage näher zu treten, ob wirklich ein Kompetenzkonflikt im Sinne des 
Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen 
Gerichten und Verwaltungsbehörden betreffend, als gegeben zu erachten sei. 
In dieser Hinsicht gelangte der Gerichtshof zunächst: 
1. bezüglich der Kompetenzkonfliktserklärung in der Richtung gegen das -k. Land- 
gericht Passau zu folgendem Ergebnisse: 
Es handelt sich hier um das Vorgehen der Gerichte und gerichtlichen Organe in zwei 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei dem früheren k. Handelsgerichte Passau und nun- 
mehr der Handelskammer des k. Landgerichts Passau, dann bei der II. Civilkammer des 
k. Landgerichts Passau längst anhängig geworden waren. 
In dieser Rechtssache sind sogar bereits Endurtheile vom 17. September 1878, 
30. November 1878 und 23. Juni 1880 ergangen und diese zunächst wider die ursprünglich 
Beklagte, die Kaiser-Franz-Josephs-Bahngesellschaft in Wien, als vollstrecbar erklärt worden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.