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In beiden Rechtssachen ist eine erneute Thätigkeit des Landgerichts Passau in seiner
Handelskammer, wie in seiner II. Civilkammer dadurch eingetreten, daß Seitens des Klägers,
des k. Advokaten Heizer in Passau, ein neuerlicher Antrag auf Transscription der Voll-
streckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger der ursprünglich Beklagten bei Gericht eingebracht
und demzufolge Seitens der Vorsitzenden beider Kammern für jene Urtheile unter'm 31. Ok-
tober 1884 beziehungsweise 5. November 1884 nunmehr auch in der Richtung gegen die
k. k. österreichische Staatsbahnverwaltung, d. i. gegen den österreichischen Staat als jenen
Rechtsnachfolger, die Ertheilung der Vollstreckungsklauseln angeordnet wurde.
Seitens der Vorsitzenden der Gerichtskammern ist diese Anordnung ergangen in An-
wendung der §§. 665 und 666 der Civ.--Proz.-Ordg., sohin auch gemäß der in diesen
Gesetzesstellen eingeräumten Befugnisse, deren Ausübung sich als eine Jurisdictionshandlung
kennzeichnet.
In dieser Jurisdictionshandlung erscheint von selbst auch die Annahme einer Zustän-
digkeit Seitens des handelnden Repräsentanten der Gerichtsbarkeit gelegen.
Schon damit ist die Rechtslage der
„Anhängigkeit"
im Sinne des Art. 8, Abs. 4 des Kompetenzkonfliktsgesetzes vom 18. August 1879 begründet.
Diese „Anhängigkeit“ der Sache liegt auch gerade in demjenigen Punkte vor, in Bezug
auf welchen die Kompetenzkonflikts-Erklärung des k. Staatsministeriums des k. Hauses und
des Aeußern wider das k. Landgericht Passau ergangen ist, nämlich in Bezug auf die Frage
der Ertheilung der gerichtlichen Vollstreckungsklauseln gegen den österreichischen Staat.
Ebenso erscheint auch der Fall einer „Streitigkeit über die Zuläßigkeit des Rechtswegs“
im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 hier gegeben.
Wie schon erwähnt, ist in den vorliegenden Rechtssachen Seitens der Vorsitzenden der
beiden Kammern des k. Landgerichts Passau die Zuständigkeit zu einer jurisdictionellen An-
ordnung in der Richtung gegen den österreichischen Staat auf Grund des §. 666 der Civ.=
Proz.-Ordg. durch thatsächliche Ausübung der bezüglichen Jurisdiktionshandlung von selbst
in Anspruch genommen worden.
Anderseits aber wird vom k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern nicht
allein diese gerichtliche Zuständigkeit bestritten, sondern auch die ausschließliche Ressortbefugniß