Beil. J. 11
zur Behandlung von Anträgen auf Erlangung von Rechtshilfe gegen den österreichischen Staat
positiv reklamirt.
Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer „Streitigkeit über die Zu—
läßigkeit des Rechtsweges“, wie sich solche aus Art. 1 und 10 des Gesetzes vom 18. August
1879 ergeben, durchaus erschöpft.
Zu dem Begriffe einer solchen Streitigkeit zehört ! zwar unbedingt die beiderseitige In-
anspruchnahme der Zuständigkeit zur Behandlung der Sache innerhalb und nach Maß-
gabe der beiderseitigen Amtsbefugnisse.
Die weitere Anforderung aber, daß von dieser oder jener Seite oder vollends gar von
beiden Seiten auch das Recht, eine „eigentliche Entscheidung“ im engeren Sinne zu treffen,
sich vindicirt werde, kann aus den Art. 1 und 10 des jetzt geltenden Gesetzes vom 18.
August 1879 mit Recht nicht abgeleitet werden.
Eine solche „Entscheidung“ kann je nach Lage und Art der ressortmäßigen Behandlung
einer außerhalb des Rechtsweges sich bewegenden Rechtsangelegenheit überhaupt gar nicht
veranlaßt und möglicher Weise selbst nicht einmal auf Seite des Gerichtes zu treffen sein.
Aus dem Beispiele der Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Behandlung der Ver-
lassenschaft einer fürstlichen Person Seitens der Gerichte und des k. Staatsministeriums
des k. Hauses und des Aeußern wird dieß von selbst klar, nachdem durch Art. 27 des
Gesetzes vom 18. August 1879 das Anwendungsgebiet desselben Gesetzes auch auf Ange-
legenheiten der nicht streitigen Rechtspflege erstreckt ist.
Uebrigens führt auch die Entwicklung der heute geltenden Gesetzgebung über die Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte von selbst zu dem gleichen Standpunkt. ·
Schon jener Gesetzentwurf, welcher im Jahre 1828 Seitens der k. Staatsregierung
beim Landtag betreffs der Behandlung der Kompetenzkonflikte eingebracht wurde und welcher
den Ausgangspunkt der legislativen Regelung der Materie in Bayern bildet, erachtete nach
der sowohl von der k. Staatsregierung, wie von der II. Kammer gebilligten Fassung des
Art. 1 den Begriff des Kompetenzkonflikts prinzipiell dann als gegeben, wenn zwischen Justiz-
und Verwaltungsstellen die Frage entsteht, ob eine Sache eine Justizsache sei, oder ob sie
sich zum Wirkungskreise der Verwaltungsstellen eigne.
(Vergl. Verhandlungen des Landtags 1828, Beilage V, XIV.)
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