12
Auch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte betreffend, ver-
langte principiell eigentlich nur, daß „dem Gerichte gegenüber in irgend einer Sache
die Zuständigkeit Seitens der Verwaltung in Anspruch genommen werde.“
Allerdings hatte dieses Prinzip eine Einengung durch den Art. 5 desselben Gesetzes
erlitten, welcher in Absatz 2 erforderte, daß die Erklärung der Verwaltungsstelle dem Ge-
richte gegenüber auf Inanspruchnahme der Verhandlung und Entscheidung gerichtet
sein müsse.
Diese Gesetzesvorschrift steht indessen heute nicht mehr in Geltung und hat jetzt ander-
weitigen Gesetzesbestimmungen Platz gemacht, welche sich wieder dem ursprünglichen Stand-
punkte jenes Gesetzentwurfes von 1828 wortdeutlich und wesentlich genähert haben.
Zunächst ist zu beachten, daß der §. 17 des Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes, welcher
die allgemeine Grundlage des heutigen Rechtszustandes und speziell der jüngsten Landes-
gesetzgebung in Bayern darstellt, den Begriff des Kompetenzkonflikts sachlich nur mit
dem Erfordernisse des Vorhandenseins einer „Streitigkeit über die Zuläßigkeit des Rechts-
wegs“ im Allgemeinen umgrenzt.
Der Wortlaut des §. 17, wie auch dessen Bestimmung, als Grundnorm für sämmtliche
deutsche Bundesstaaten und insbesondere auch für diejenigen Gesetzgebungsgebiete zu dienen,
welche bis dahin bei ihrer Regelung der Behandlung eines Kompetenzkonflikts diesen Begriff
in weiterem Sinne als des Art. 5 des bayer. Gesetzes vom 28. Mai 1850 aufgefaßt hatten,
lassen über vorstehende Tendenz des Reichsgesetzes keinen Zweifel.
Auf der Grundlage jenes §. 17 des Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes ruht das zur Zeit
geltende bayer. Landesgesetz vom 18. August 1879.
Die Motive zu dem Entwurfe desselben (Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe
von 1879 Beil. Bd. II S. 807) haben eigens bemerkt, die Tendenz des Entwurfs gehe
dahin, die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes von 1850 zwar unter möglichster
Aufrechthaltung der bis dahin geltenden Grundsätze, doch in einer den verwandten reichs-
gesetzlichen Bestimmungen angepaßten Form wieder zu geben.
Nach denselben Motiven soll der Geltungsbereich des Gesetzes sich auf alle Gegen-
stände erstrecken, welche Anlaß zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den Gerichten
einerseits und der Verwaltung anderseits geben können.