Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. I. 45 
eine, die Annahme einer Zuständigkeit in sich schließende positive Amtshandlung in Gestalt 
der einstweiligen Sistirung der Pfandversteigerung vorgenommen hat, ist es formell nicht zu 
beanstanden, daß die Erhebung des Kompetenzkonflikts Seitens des k. Staatsministeriums 
des k. Hauses und des Aeußern auch auf das k. Amtsgericht Passau erstreckt wurde. 
II. Außer Zweifel steht weiterhin auch die subjektive Legitimation des k. Staats- 
ministeriums des k. Hauses und des Aeußern zur Erhebung des Kompetenzkonflikts. 
Daß die Inanspruchnahme der Verwaltungszuständigkeit gegenüber einem jurisdictionellen 
Vorgehen der Gerichte in thesi zu Gunsten der administrativen Amtsrechte einer Verwal- 
tungsbehörde oder Verwaltungsstelle jeder Stufe der staatlichen Rangordnung geschehen kann, 
ist von vorherein klar. 
Was aber die formale Befugniß zur Abgabe der die Kompetenz in Anspruch nehmenden 
und mit der Wirkung der Devolution der Frage an den dießseitigen Gerichtshof ausge- 
statteten Erklärung betrifft, so zieht desfalls zwar der Art. 9 des Gesetzes vom 18. August 
1879 in seinem Absatze 1 engere Grenzen, indem er verordnet, daß zur Erhebung des 
Kompetenzkonflikts nur die Kreisregierungen und die Centralverwaltungsstellen befugt sein sollen. 
Allein sowohl aus der Vergleichung des Absatz 3 desselben Art. 9, wie aus der 
Würdigung des Zweckes jener beschränkenden Vorschrift, mittelst deren durch die Anheimgabe 
der Anregung des Kompetenzkonflikts an Staatsverwaltungsorgane höherer Ordnung eine 
gewisse Garantie für eine reifliche Vorprüfung des Schrittes gewahrt werden soll, 
(vergl. Motive z. Entw. des Gesetzes von 1850, Art. 3; Verhandl. der I. K. 
von 1849, Beilg.-Bd. 1 S. 97), 
ergibt sich zur Genüge, daß der Schwerpunkt der im Abs. 1 des Art. 9 ausgesprochenen 
Einschränkung in eine Abgrenzung nach unten fällt. 
Hieraus folgt aber von selbst, daß auch ein k. Staatsministerium unter den Begriff 
einer Centralverwaltungsstelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 
1879 zu subsumiren ist. 
Da auch im Uebrigen ein Grund zu formalen Beanstandungen nicht besteht, so erwächst 
III. dem Gerichtshof die Aufgabe, in die Beurtheilung der weiteren Frage einzutreten, 
ob in vorwürfiger Streitsache nach ihrer gegenwärtigen Gestaltung, d. h. 
nunmehr gegen den österreichischen Staat, der Rechtsweg zu- 
läßig sei?
	        
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