Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Durch ein am 12. Dezember 1883 und 21. Jänner 1884 abgeschlossenes Ueberein- 
kommen (veröffentlicht im Centralblatt für Eisenbahnen und Dampfschifffahrt der österreichisch- 
ungarischen Monarchie, 1884, Nr. 55, S. 906), welches durch ein österreichisches Gesetz 
vom 8. April 1884 (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und 
Länder, 1884, S. 147 fg.) genehmigt wurde, sind die Bahnen der k. k. privilegirten Franz- 
Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft mittels Kaufs auf den österreichischen Staat über- 
gegangen. In dem §. 3 dieses Uebereinkommens wurde hiebei wörtlich Folgendes bestimmt: 
„Zugleich mit den Aktiven und Beständen des gesellschaftlichen Vermögens 
gehen auch alle wie immer gearteten Passiven, Verpflichtungen, Auslagen, Lasten 
und Schulden der Gesellschaft auf den Staat über, und übernimmt der Staat 
insbesondere zur Selbst= und Alleinzahlung die ob den gesellschaftlichen Eisenbahnen 
bücherlich haftenden Prioritätsschulden, ferner die . . sowie alle übrigen Ver- 
bindlichkeiten. Der Staat tritt daher auch in die noch schwebenden Rechtsstreite 
der Gesellschaft als deren Rechtsnachfolger für eigene Rechnung und Gefahr ein, 
so daß das Verhältniß wie eine Universalsuccession sich darstellt.“ 
Unter'm 18. und 19. November 1884 reichte der k. Advokat Steyrer von Passau 
Namens des Pforzheimer Bankvereins gegen die k. k. österreichische Staatsbahnverwaltung 
als Universalsuccessor der Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in Wien beim k. Amtsgerichte 
Passau ein Arrestgesuch ein, worin er vorstellte, daß die Eingangs gedachten 60 Stück 
Prioritätsobligationen zur Einziehung vom 1. September 1884 an gekündigt seien, daß 
aber schuldnerischer Seits die Schuldverschreibungen nur nach dem Course in österreichischer 
Silberwährung eingelöst werden wollten, während durch wiederholte Urtheile deutscher Gerichte, 
auch des Reichsgerichts und speciell durch rechtskräftige Urtheile des k. Landgerichts Passan 
in Sachen Heizer /. Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft anerkannt sei, daß die Prioritätsgläubiger 
Bezahlung nach dem vollen Nennwerthe mit 400 -XA per Schuldverschreibungen und 10 —4 
per Coupon zu verlangen das Recht hätten. Deßhalb, wie unter dem weiteren Vorbringen, 
daß Namens des Pforzheimer Bankvereins bereits auf Vollbezahlung der gekündeten Priori- 
tätsobligationen Klage gestellt sei, daß aber zu besorgen wäre, die seinerzeitige Vollstreckung 
des Urtheils möchte, namentlich bei nothwendig werdendem Vollzuge im Auslande, auf 
Schwierigkeiten stoßen, während sich im Gerichtsbezirke des Amtsgerichts Passau Vermögens- 
bestandtheile der zahlungspflichtigen k. k. österreichischen Staatsbahnverwaltung befänden, wurde
	        
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