Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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gemein anerkannten und in ihrer fortdauernden Geltung durch die Reichs-Justiz-Gesetzgebung 
nicht berührten Grundsätzen des Völkerrechts die Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit 
gegen einen ausländischen Staat als ausgeschlossen betrachtet werden müsse und daß im 
Falle der Anrufung der inländischen Staatsgewalt zur Geltendmachung einer Forderung 
gegen einen ausländischen Staat nur eine Intervention von Regierung zu Regierung Platz 
greifen könne. 
Auf Grund dieser Erklärung wurde der Kompetenzkonflikt nach Vorschrift des Ge- 
setzes instruirt. 
Denkschriften sind sowohl von Seite des k. Staatsministeriums des Aeußern, wie von 
Seite der Prozeßparteien eingelaufen. 
In der Denkschrift des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern wird 
zunächst die Natur der in gegenständiger Sache vorgekommenen Jurisdictionshandlungen be- 
sprochen, sodann der vorbezeichnete principielle Standpunkt des k. Staatsministeriums näher 
erörtert und die Unzuläßigkeit des Rechtsweges in der Richtung gegen den österreichischen 
Staat „aus der Natur der Sache, aus der wissenschaftlichen Theorie des Völkerrechts, 
aus der Praxis verschiedener deutscher und außerdeutscher Gerichtshöfe, endlich aus politischen 
Erwägungen“ darzuthun versucht. An die bezüglichen längeren Erörterungen reiht sich die 
folgende wörtliche Schlußbemerkung an: 
„Indem das k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern gegen 
die vorliegenden Handlungen der Gerichte in der Richtung der Rechtsprechung 
und Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat Einspruch erhebt, liegt es 
ihm selbstverständlich fern, sich selbst die Entscheidung über das zu Grund 
liegende Rechtsverhältniß zu vindiciren, oder überhaupt eine andere Kompetenz 
in Anspruch zu nehmen, als die, Störungen in den sreundnachbarlichen Bezieh- 
ungen zu dem österreichischen Staate hintanzuhalten und primär, unter Aus- 
schluß jeder einheimischen richterlichen Cognition, der Frage näher zu treten, ob 
in einem gegebenen Falle die behauptete Verletzung von Privatinteressen und 
Rechtsansprüchen bayerischer Staatsangehöriger eine derartige ist, daß sie eine 
Intervention auf diplomatischem Wege veranlaßt und möglich erscheinen läßt.“ 
Den im Wesentlichen gleichen Standpunkt vertritt auch der k. Advokat Ferling in
	        
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