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hatte dieses Princip eine Einengung durch den Art. 5 desselben Gesetzes erlitten, welcher in
Abs. 2 erforderte, daß die Erklärung der Verwaltungsstelle dem Gerichte gegenüber auf In-
anspruchnahme der Verhandlung und Entscheidung gerichtet sein müsse. Diese Gesetzes-
vorschrift steht indessen heute nicht mehr in Geltung und hat jetzt anderweitigen Gesetzes-
bestimmungen Platz gemacht, welche sich wieder dem ursprünglichen Standpunkte jenes Gesetz-
entwurfes von 1828 wortdeutlich und wesentlich genähert haben. Zunächst ist zu beachten,
daß der §. 17 des Reichsgerichts = Verfassungs-Gesetzes, welcher die allgemeine Grundlage
des heutigen Rechtszustandes und speciell der jüngsten Landesgesetzgebung in Bayern darstellt,
den Begriff des Kompetenzkonflikts sachlich nur mit dem Erfordernisse des Vorhandenseins
einer Streitigkeit über die Zuläßigkeit des Rechtsweges im Allgemeinen umgränzt. Der
Wortlaut des §. 17, wie auch dessen Bestimmung, als Grundnorm für sämmtliche deutsche
Bundesstaaten und insbesondere anch für diejenigen Gesetzgebungsgebiete zu dienen, welche
bis dahin bei ihrer Regelung der Behandlung eines Kompetenzkonflikts diesen Begriff in
weiterem Sinne als des Art. 5 des bayerischen Gesetzes vom 28. Mai 1850 aufgefaßt
hatten, lassen über vorstehende Tendenz des Reichsgesetzes keinen Zweifel.
Auf der Grundlage jenes §. 17 des Reichsgerichts-Verfassungs-Gesetzes ruht das zur
Zeit geltende bayerische Landesgesetz vom 18. August 1879. Die Motive zu dem Entwurfe
desselben (Verh. d. K. der Reichsräthe von 1879 Beil.-Bd. II S. 807) haben eigens be-
merkt, die Tendenz des Entwurfs gehe dahin, die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes
von 1850 zwar unter möglichster Aufrechthaltung der bis dahin geltenden Grundsätze,
doch in einer den verwandten reichsgesetzlichen Bestimmungen angepaßten Form wieder-
zugeben. Nach denselben Motiven soll der Geltungsbereich des Gesetzes sich auf alle
Gegenstände erstrecken, welche Anlaß zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen
den Gerichten einerseits und der Verwaltung andererseits geben können. Dabei ist besonders
beigefügt, daß es sich empfiehlt, sobald ein Konflikt überhaupt möglich ist, auch die Mittel
zu seiner Entscheidung darzubieten. Vergleicht man weiterhin den Art. 1 Abs. 1 und Art. 8
des Gesetzes vom 18. August 1879 mit dem Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai
1850, so springt in die Augen, daß zwar beide Gesetzesstellen die Existenz einer Strei-
tigkeit zwischen Gericht und Verwaltung, beziehungsweise einen wirklichen Kompetenzkon=
flikt erfordern, dagegen stimmen die jetzigen Art. 1 und Art. 8 des Gesetzes von 1879
darin mit dem §. 17 des Reichsgerichts -Verfassungs-Gesetzes überein, daß auch schon das