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satz völkerrechtlicher Natur ist, gedachte Reichsgesetze aber nur die Bestimmung haben, die
Ausübung der Jurisdictionsgewalt, soweit solche besteht, innerhalb des Territorialverbandes
und des Bereiches der Regierungsrechte der verbündeten deutschen Regierungen gleichartig zu
regeln. Aus letzterem Grunde läßt sich auch aus dem 8. 24 der Reichs-Civilprozeßordnung,
welcher zudem überhaupt nicht einmal von dem Umfange der abstracten Jurisdictionsgewalt,
sondern von dem concreten örtlichen Gerichtsstande, dem Forum und der Begründung des-
selben handelt, nichts Gegentheiliges folgern.
In Consequenz des Obigen kann auch weiter zugegeben werden, daß dasjenige, was
im §. 18 ff. des Reichsger.-Verf.-Ges. über die Exterritorialitätsrechte gewisser Persönlich-
keiten zum Ausdruck gebracht ist, sich nicht sowohl als Fixirung und Umgrenzung des völker-
rechtlichen Grundsatzes selbst, wie vielmehr nur als ein Ausfluß des letzteren darstellt und
lediglich aus gewissen, in dem Folgenden noch anzudeutenden, praktischen Gründen eigens
Aufnahme in jenes Reichsgesetz gefunden hat.
Es kann hier füglich dahingestellt bleiben, ob der gedachte Grundsatz des Ausschlusses
der Jurisdictionsgewalt des inländischen Staates über einen souveränen ausländischen Staat,
insoweit es sich dabei um Rechtsverhältnisse völkerrechtlicher oder selbst nur öffent-
lich-rechtlicher Natur handelt, als ein allgemeiner und ausnahmsloser zu gelten habe.
Dagegen ist hier in die Würdigung der Frage einzutreten, ob eine solche ausnahmslose
Wirksamkeit des fraglichen Grundsatzes auch für das Gebiet privatrechtlicher Ver-
hältnisse bestehe. «
Zu einer derartigen kritischen Unterscheidung hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Wirkungsbereiches des mehrgedachten Axioms ist um so mehr Veranlassung
gegeben, nachdem es ein schon aus dem römischen Recht stammender, seitdem consequent
fortgebildeter und nicht minder in den modernen Gesetzgebungen, speziell auch im öster-
reichischen Civil= und Staatsrechte
(Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch §. 290, 867,
Ulbrich, österr. Staatsrecht S. 654, 655)
festgestellter weiterer Grundsatz ist, daß der Staat, sobald er in den Privatrechtsverkehr ein-
tritt, auf dem Gebiete des Privatrechts und des, dem Schutze der Privatrechte dienenden
gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten im Allgemeinen die einem