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welcher jüngsthin behufs Herbeiführung einer gesetzlichen Regelung der gegenwärtigen Materie
Seitens der verbündeten deutschen Regierungen dem deutschen Reichstage vorgelegt worden ist.
(Drucks. Nr. 114 der Reichstagssession 1884—85).
Daselbst ist ausdrücklich die freiwillige Unterwerfung des ausländischen Staats unter
die inländische Gerichtsbarkeit als durch die beabsichtigte gesetzliche Regelung unberührt be-
zeichnet. In gewisser Hinsicht wird auch der Vorbehalt der inländischen Jurisdiction für
den Fall der freiwilligen Unterwerfung unter dieselbe bestätigt und befestigt durch eben wieder
jene Bestimmungen, welche §. 18 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes betreffs der Exterritoriali-
tätsrechte des gesandtschaftlichen Personals 2c. enthält. Diesen Repräsentanten des fremden
Staats gegenüber handelt es sich bei und mit §. 18 des G.-V.-G. darum, die Annahme
eigens auszuschließen, als ob durch die Wahl eines Domizils im Bereiche der in-
ländischen Gebietshoheit auch für Persönlichkeiten ihrer Kategorie die freiwillige Unterwerfung
unter die dießseitige Staatshoheit in Kraft trete. Gerade darin liegt der Schwerpunkt
jener ausdrücklichen Feststellung der Exterritorialitätsrechte, welche im §. 18 des G.-V.-G.
vorliegt. Wenn aber die Gesetzgebung es sogar für nöthig hielt, diese Restriction der Folgen
einer sonst in der Domizilswahl im Inlande gelegenen freiwilligen Unterwerfung selbst gegen-
über von Personen eigens auszusprechen, deren Beziehungen zum inländischen Staat und
deren Aufenthaltszweck in demselben völkerrechtlicher Natur sind, so muß gerade da-
durch die Maxime des Wegfalls einer Jurisdictionsexemption bei freiwilliger Unterwerfung
unter die inländische Justizhoheit umsomehr für das Gebiet rein privatrechtlicher
Beziehungen des fremden Staats andererseits ausgiebigste Bekräftigung finden.
Steht übrigens einmal fest, daß durch freiwillige Unterwerfung unter die inländische
Jurisdictionsgewalt die spätere Berufung auf eine völkerrechtliche Exemption für Privat-
rechtsfälle ausgeschlossen wird, so hat dieß auch für die verschiedenartigen möglichen Formen
einer solchen freiwilligen Unterwerfung zu gelten, und begründet es insbesondere keinen
Unterschied, ob jene Unterwerfung ausdrücklich oder mittelst concludenter Hand-
lungen erfolgt ist.
Wendet man diese Gesichtspunkte auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles an, so
ergibt sich Folgendes:
Zweifellos liegt vor Allem ein Privatrechtsverhältniß von Anfang an, wie auch jetzt
noch, vor.