Beil. II. 39
Die von dem Pforzheimer Bankverein geltend gemachten Ansprüche entspringen aus
einem einfachen Darlehensvertrag, welchen ursprünglich die Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
abgeschlossen hat. In dieses Rechtsverhältniß ist der österreichische Staat passiv durch Schuld-
übernahme freiwillig eingetreten. Ersteres hat dadurch von seinem rein privatrechtlichen
Charakter nichts verloren.
Einen der wesentlichsten Punkte bei jenem Darlehensvertrage bildet die Verabredung,
daß die Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft als Schuldnerin verpflichtet sein solle, behufs Ein-
lösung der fälligen Coupons und rückzahlbar gewordenen Schuldverschreibungen in Deutschland
und speciell auch in Süddeutschland bei einem Bankhause eine Zahlstelle zu errichten. Eine
solche Domicilirung der Zahlung nach Deutschland verlegte den finanziellen Geschäftsbetrieb
der Franz Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in partieller Richtung vertragsmäßig" in den terri-
torialen Bereich der Jurisdictionsgewalt der deutschen Gerichte.
Nach ihrer ganzen Natur, wie auch nach den bei solchen Finanzoperationen vorwaltenden
Anschauungen kann auch jene Domicilirung nur den Sinn und die Zweckbestimmung haben,
daß dadurch den inländischen Gläubigern den ausländischen Schuldnern gegenüber nicht allein
eine geschäftliche Erleichterung für die Erlangung von Zahlung, sondern auch eine gewisse
rechtliche Garantie für die Gewährung der Zahlung in vertragsmäßiger Weise und ein
erhöhter Rechtsschutz im Inlande selbst gewährt, überhaupt die Gläubigerschaft
der Nothwendigkeit überhoben werden solle, ihre Befriedigung irgend-
wie erst im Auslande suchen zu müssen.
Daß die vertragsmäßige Begründung eines dergestalt gelagerten Rechtsverhältnisses zu-
gleich eine concludente Anerkennung der Jurisdiction der inländischen Gerichte von selbst
in sich schließt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Rechtsgrundsätze und die Rechts-
übung in Ansehung domicilirter Wechsel, sowohl im Allgemeinen, wie insbesondere bezüglich
der Wirkung der Domicilirung auf die Jurisdictionsrechte der Gerichte des Domicilsortes,
bieten zudem naheliegende Analogien. Auf der Basis der sonach begründeten Jurisdictions=
berechtigung deutscher Gerichte im Allgemeinen würde sich nach dem heutigen deutschen
Prozeßrechte für den Fall, daß sich die Behauptung des k. Advokaten Steyrer über die
bereits stattgehabte Errichtung einer Zahlstelle in Frankfurt am Main in Richtigkeit ver-
halten sollte, sogar noch die weitere Consequenz ergeben, daß gegenüber der schuldnerischen