Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Aktiengesellschaft ein von ihrer Ausländerqualität und von den in §. 24 der C.-P.-O. 
vorausgesetzten Verhälmnissen ganz unabhängiger eigener Gerichtsstand im engeren 
örtlichen Sinn vor deutschen Gerichten nach §. 29 der C.-P.-O bestünde. 
Selbst wenn übrigens eine Zahlstelle noch nicht effektiv errichtet worden sein sollte, so 
könnte dieser Mangel der Vertragserfüllung Seitens der Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft 
gleichwohl nichte an jenen Rechtsconsequenzen ändern, welche sich in Bezug auf die abstracte 
Jurisdiktionsberechtigung der Gerichte Deutschlands, wohin die Zahlung der Obli- 
gationen und Coupons vertragsmäßig einmal domicilirt ist, schon aus der Thatsache des 
Abschlusses der Domicilirungsverabredung ergeben. Es könnte sich dann nur noch um die 
örtliche Zusländigkeit, den Gerichtsstand, handeln. Diese letztere Frage gehört übrigens 
zur Entscheidung der Prozeßgerichte und nicht vor den hierortigen Gerichtshof, welchem nur 
die Frage der Zuläßigkeit des Rechtoweges, also nur des Bestehens einer Jurisdiction in 
abstracto, zur Entscheidung anheimfällt. 
Indem sonach angenommen werden muß, daß aus der mehrberührten, vertragsmäßigen 
Vereinbarung über die Domicilirung der Zahlung nach Deutschland zwischen der Franz- 
Josephs-Bahn-Gesellschaft und ihren Gläubigern mit rechtlicher Nothwendigkeit eine Juris- 
dictionsgewalt der deutschen Gerichte gegen die gedachte Gesellschaft zunächst jedenfalls für 
einen allensallsigen Hauptprozeß erwuchs, kann es weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß Gleiches 
auch für einen Arrestprozeß, wie er hier vorliegt, zu gelten hat, nachdem die Anrufung und 
Anlegung eines Arrestes fraglicher Art lediglich den Zweck hat, für die äußerste selbstver- 
ständliche und unabweisbare Rechtsconsequenz eines etwaigen obsieglichen Urtheils im Haupt- 
prozesse, nämlich für die Vollstreckung, eine Sicherung zu schaffen. Damit ist die abstracte 
Jurisdictionsgewalt inländischer Gerichte für einen Arrestprozes, einfache Rechtsfolge aus 
der inländischen Jurisdictionsberechtigung für einen etwaigen Hauptprozeß. Die Frage 
aber, wo, bei welchem Forum, ein Arrestantrag eingebracht werden müßte, ist ganz ebenso, 
wie die Frage des Vorhandenseins eines materiellen Arrestgrundes wiederum 
nicht hierorts zu prüfen, sondern gehört vor das angerufene Prozeßgericht selbst. Alles 
dasjenige, was aus dem zwischen der Franz-Josephs-Bahn-Gesellschast und ihren Gläubigern 
zu fester rechtlicher Existenz gekommenen Rechtsverhältuisse an Consequenzen sich ergibt, ist 
auch, nachdem sich alles dieses als wesentlicher, ohne Zustimmung der Gläubigerschaft nicht 
abstreitbarer Beslandtheil des ganzen Schuldverhältnisses darstellt, mit letzterem von selbst
	        
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