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Aktiengesellschaft ein von ihrer Ausländerqualität und von den in §. 24 der C.-P.-O.
vorausgesetzten Verhälmnissen ganz unabhängiger eigener Gerichtsstand im engeren
örtlichen Sinn vor deutschen Gerichten nach §. 29 der C.-P.-O bestünde.
Selbst wenn übrigens eine Zahlstelle noch nicht effektiv errichtet worden sein sollte, so
könnte dieser Mangel der Vertragserfüllung Seitens der Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
gleichwohl nichte an jenen Rechtsconsequenzen ändern, welche sich in Bezug auf die abstracte
Jurisdiktionsberechtigung der Gerichte Deutschlands, wohin die Zahlung der Obli-
gationen und Coupons vertragsmäßig einmal domicilirt ist, schon aus der Thatsache des
Abschlusses der Domicilirungsverabredung ergeben. Es könnte sich dann nur noch um die
örtliche Zusländigkeit, den Gerichtsstand, handeln. Diese letztere Frage gehört übrigens
zur Entscheidung der Prozeßgerichte und nicht vor den hierortigen Gerichtshof, welchem nur
die Frage der Zuläßigkeit des Rechtoweges, also nur des Bestehens einer Jurisdiction in
abstracto, zur Entscheidung anheimfällt.
Indem sonach angenommen werden muß, daß aus der mehrberührten, vertragsmäßigen
Vereinbarung über die Domicilirung der Zahlung nach Deutschland zwischen der Franz-
Josephs-Bahn-Gesellschaft und ihren Gläubigern mit rechtlicher Nothwendigkeit eine Juris-
dictionsgewalt der deutschen Gerichte gegen die gedachte Gesellschaft zunächst jedenfalls für
einen allensallsigen Hauptprozeß erwuchs, kann es weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß Gleiches
auch für einen Arrestprozeß, wie er hier vorliegt, zu gelten hat, nachdem die Anrufung und
Anlegung eines Arrestes fraglicher Art lediglich den Zweck hat, für die äußerste selbstver-
ständliche und unabweisbare Rechtsconsequenz eines etwaigen obsieglichen Urtheils im Haupt-
prozesse, nämlich für die Vollstreckung, eine Sicherung zu schaffen. Damit ist die abstracte
Jurisdictionsgewalt inländischer Gerichte für einen Arrestprozes, einfache Rechtsfolge aus
der inländischen Jurisdictionsberechtigung für einen etwaigen Hauptprozeß. Die Frage
aber, wo, bei welchem Forum, ein Arrestantrag eingebracht werden müßte, ist ganz ebenso,
wie die Frage des Vorhandenseins eines materiellen Arrestgrundes wiederum
nicht hierorts zu prüfen, sondern gehört vor das angerufene Prozeßgericht selbst. Alles
dasjenige, was aus dem zwischen der Franz-Josephs-Bahn-Gesellschast und ihren Gläubigern
zu fester rechtlicher Existenz gekommenen Rechtsverhältuisse an Consequenzen sich ergibt, ist
auch, nachdem sich alles dieses als wesentlicher, ohne Zustimmung der Gläubigerschaft nicht
abstreitbarer Beslandtheil des ganzen Schuldverhältnisses darstellt, mit letzterem von selbst