Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. II. 41 
auf den österreichischen Staat passiv mit übergegangen. Es erscheint dies als die noth- 
wendige Folge seiner eigenen freiwilligen Bereinbarungen mit der Franz- 
Josephs-Bahn-Gesellschaft, welcher gegenüber sich der österreichische Staat wortdeutlich zur 
Uebernahme „aller ihrer wie immer gearteten rechtlichen Verpflichtungen"“, 
sogar nach der eigens declarirten Analogie eines Universalsuccessors, verbindlich gemacht hat. 
Mit dem ganzen, die Uebernahme der Franz-Josephs-Bahnen betreffenden Bertrage ist 
namentlich auch letztere Verabredung sogar durch ein eigenes österreichisches Reichsgeset vom 
8. April 1884 (österr. R.-G. Bl. 1884, S. 197) genehmigt worden. 
Diese Sachlage bietet stringente Anhaltspunkte für die rechtliche Annahme, daß auch 
auf Seite des österreichischen Staates in Bezug auf das hier fragliche spezielle Rechtsver- 
hältniß eine concludente freiwillige Unterwerfung unter die inländische Jurisdiction vorliegt. 
Diese Annahme rechtfertigt sich um so mehr, als nach Lage der Verhältnisse dem öster- 
reichischen Staat Kenntniß von den wegen der allerwärts bekannten Balutafrage im Aus- 
##tde entstandenen Differenzen und zum Theil selbst durchgeführten Prozessen nicht gefehlt 
dasben konnte. Folgeweise läßt sich auch das Vorgehen des k. Amtsgerichts Passau ebenso 
: enig wie die daraus resultirende Sicherheitspfändung, so viel die darin liegende juris- 
4ictionelle Einschreitung im Allgemeinen betrifft, beanstanden. Selbstverständliche Rechts- 
consequenz hievon ist dann endlich noch, daß mit der Pfändung selbst Vermögensstücke des 
österreichischen Staats, welche sich im Jurisdictionsbereiche befanden, in Anspruch genommen 
werden durften. 
Was übrigens die Art der Pfandobjekte anlangt, so ist eine besondere Frage bei der 
Verhandlung noch dahin aufgeworfen worden, ob nicht die Pfändung vom völkerrechtlichen 
Standpunkte aus jedenfalls insoferne zu beanstanden wäre, als damit solche Gegenstände 
als privatrechtliches Befriedigungsmittel in Anspruch genommen wurden, welche nur im 
Dienste des internationalen Verkehrs und auf Grund bezüglicher Ber- 
einbarungen mit der dießseitigen Staatsgewalt in den inländischen Juris- 
dictionsbereich gelangt sind. Diese auch in Art. 17 des Handelsvertrages zwischen dem 
deutschen Reich und Oesterreich= Ungarn vom 23. Mai 1881 (Reichsges.-Bl. S. 123) in 
das Auge gefaßte Frage betrifft indessen nicht sowohl die allgemeine Legalität des Arrest- 
vollzugs ex capite jurisckictionis, als vielmehr die Art und Modalitäten der Durchführung 
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