Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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einer jurisdictionell an sich zuläßigen Beschlagnahme. Sie ist daher auch nicht im Wege 
der Erhebung des Kompetenzkonflikts und vor dem hierortigen Gerichtshofe, sondern im Wege 
des Civilprozefses selbst zwischen den dort betheiligten Partheien und mittelst der durch die 
Civilprozeßordnung gewährten Rechtsmittel vor den zuständigen Gerichten auszutragen. 
In Anbetracht alles dessen kann unter den hier obwaltenden besonderen Ver- 
hältnissen aus dem Gesichtspunkte eines Mangels der Jurisdiction wider den österreichischen 
Staat der Rechtsweg nicht als ausgeschlossen betrachtet werden, und kommt damit auch die 
vom k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern behauptete exclusive Zuständigkeit 
von selbst in Wegfall. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 4. März 1885, wobei zugegen waren: von Schebler, Präsident, von 
Freitag, Dr. Staudinger, Seifert, Reindl, Freiherr von Tautphoeus, 
Pfeuffer, Räthe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Frauendorfer, Sekretär. 
Unterschrieben sind: 
von Schebler. 
Frauendorfer.
	        
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